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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: I B 168/03
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 3 | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) Köln einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Als Prozessbevollmächtigten bestellte sie den Steuerberater A, den Beschwerdeführer. Nachdem das FG erfahren hatte, dass A aus dem Berufsregister gelöscht worden war, wies es A gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 7. August 2003 als Prozessbevollmächtigten zurück.
Gegen den Beschluss legte eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG für die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift ist von einer Rechtsanwältin unterzeichnet, die Vorstand der Prozessbevollmächtigten ist.
Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss des FG aufzuheben.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA verstößt die Vertretung der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG nicht gegen den Vertretungszwang gemäß § 62a FGO.
Nach § 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt, wenn sie durch Personen tätig werden, die --wie z.B. Rechtsanwälte-- gemäß § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit zur Vertretung vor dem BFH befugt sind. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG sind Rechtsanwaltsgesellschaften i.S. des § 62a Abs. 2 FGO (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 10; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 62a FGO Rz. 26; Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62a Rz. 18). Zwar enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in den §§ 59c bis 59m lediglich Regelungen für Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH; daraus folgt aber nicht, dass Rechtsanwaltsgesellschaften nur in dieser Rechtsform zugelassen werden dürfen. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie auch in der Rechtsform der AG zugelassen werden dürfen (s. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. März 2000 3 ZBR 331/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1647; Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., 2001, Vor § 59a BRAO Rz. 88 f.; Schumacher, Anwaltsblatt --AnwBl-- 2000, 409; Muthers, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht --NZG-- 2001, 930; s.a. Hergeth, Deutsches Steuerrecht 2000, 1153; Kilian, NZG 2001, 150; Vorschlag des Berufsrechtsausschusses und des Sozietätsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins in AnwBl 2001, 158). Eine Auslegung des § 62a Abs. 2 FGO dahin gehend, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG trotz Zulassung nicht zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist, wäre im Übrigen auch mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und Willkürverbot (Art. 3 des Grundgesetzes) unvereinbar, da gemäß § 62a Abs. 2 FGO z.B. auch zugelassene Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der AG (§ 49 StBerG, § 27 der Wirtschaftsprüferordnung) zur Vertretung vor dem BFH berechtigt sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen ist (§ 59c Abs. 1, § 59g BRAO analog), sind nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigte wurde bei Einlegung und Begründung der Beschwerde auch durch eine gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person tätig.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Sie war daher durch Beschluss zurückzuweisen. Das FG hat den Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Auf den BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422), der ebenfalls die Zurückweisung des Beschwerdeführers betrifft, wird verwiesen (s.a. BFH-Beschluss vom 4. April 2003 III B 135/02, BFH/NV 2003, 1094).
Ende der Entscheidung
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