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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: I B 17/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Bei ihr wurde im Februar 1997 eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1992 bis 1994 angeordnet. Im Verlauf der Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern im Prüfungszeitraum Gehälter in Höhe von insgesamt 672 306 DM (1992), 706 953 DM (1993) und 682 977 DM (1994) gezahlt und selbst bei durchschnittlichen Umsätzen von 2,7 Mio. DM in 1991 bis 1993 Verluste sowie in 1994 einen Bilanzgewinn von 91 714 DM erzielt hatte. Angesichts dessen wertete er die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Mit einer vom 2. Juni 1997 datierenden Prüfungsanordnung erweiterte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Prüfungszeitraum zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter auf das Jahr 1991. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dem FG Verfahrensmängel unterlaufen seien.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt bzw. bezeichnet.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das angefochtene Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Beide Zulassungsgründe können im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an der hiernach gebotenen Darlegung von Zulassungsgründen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die Klägerin hat einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel nicht in ordnungsgemäßer Form bezeichnet.

Soweit sie eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG rügt, hätte die Klägerin darstellen müssen, welche Aufklärungsmaßnahmen das FG ihrer Ansicht nach pflichtwidrig unterlassen hat. Nachdem sie ausweislich des FG-Urteils auf eigene Beweisanträge ausdrücklich verzichtet hat, hätte sie außerdem erläutern müssen, weshalb ihrer Ansicht das FG gleichwohl zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet war. Schließlich hätte sie dartun müssen, was sich bei einer Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dieses Beweisergebnis die Sachentscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40). Zu alledem enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen.

Mit ihrem Vortrag, dass das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht vertreten gewesen sei, hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Insbesondere ist dadurch, dass in Abwesenheit des Prozessgegners verhandelt worden ist, nicht der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert worden. Diese hatte vielmehr Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung zur Sache vorzutragen und dem Gericht ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch mit dem FA eröffnet das Recht auf Gehör nicht. Deshalb hat die Klägerin eine Verletzung dieses Rechts nicht substantiiert dargetan, was zur "Darlegung" eines entsprechenden Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, m.w.N.).

3. Ebenso hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Sie hat zwar die Rechtsfrage formuliert, ob eine Prüfungsanordnung nichtig sei, wenn der hiernach zu prüfende Sachverhalt tatsächlich bereits geprüft und das Ergebnis der Prüfung in einem vorläufigen Prüfungsbericht dargestellt worden ist. Die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sein soll. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, inwieweit die genannte Rechtsfrage im Streitfall klärungsfähig sein kann; eine Erläuterung hierzu wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin einen Abschluss der Prüfung vor Erlass der Prüfungsanordnung unterstellt, ein solcher Sachverhalt aber vom FG nicht festgestellt worden ist. Im Ergebnis wird die Beschwerdeschrift mithin den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinsichtlich keines der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe gerecht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

Ende der Entscheidung

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