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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: I B 17/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 1a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, in dem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) vereinnahmte Unterhaltsleistungen der Besteuerung unterworfen hat. Die Klägerin hält diese Sachbehandlung für rechtswidrig, da die Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann geleistet worden seien, der von ihr dauernd getrennt in der Schweiz lebe; Unterhaltsleistungen eines dauernd getrennt lebenden und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zählten nicht zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demgegenüber meint das FA, aus Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) ergebe sich ein eigenständiges deutsches Besteuerungsrecht. Dieses Verständnis liege auch dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. November 1998 (BStBl I 1998, 1392) zu Grunde, das den Streitfall betreffe. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2006 II 213/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 964) stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Das FA macht geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. Da das FG-Urteil von dem genannten BMF-Schreiben abweiche, bestehe aus der Sicht der Finanzverwaltung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Auf das erstinstanzliche Vorbringen werde verwiesen. Die Klägerin hat sich zu der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das FA hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese muss, wenn hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einen eine Rechtsfrage benannt sowie dargestellt werden, dass diese Frage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63; vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532). Zum anderen muss dargetan werden, dass die betreffende Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich und deshalb klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 I B 25/02, BFH/NV 2003, 315; vom 5. November 2003 I B 6/03, BFH/NV 2004, 507). Fehlt es an einer von beiden Voraussetzungen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall hat sich das FA darauf beschränkt, auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen. Ein solcher Vortrag erfüllt die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO jedenfalls dann nicht, wenn weder in geeigneter Weise dargetan wird noch sonst erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gemacht hat. So liegen die Dinge hier.

3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist im Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt der Offenkundigkeit (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.) entbehrlich. Zwar werden die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO regelmäßig gegeben sein, wenn das Urteil eines FG einem BMF-Schreiben widerspricht und zu der betreffenden Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob in Fällen dieser Art stets angenommen werden kann, dass die grundsätzliche Bedeutung offenkundig und deshalb nicht darlegungsbedürftig ist. Vor allem aber ist im Streitfall zu beachten, dass zeitlich nach dem vom FA angeführten BMF-Schreiben das BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03 (BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047) ergangen ist, auf das sich das FG in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat. Dort hat der BFH in Abweichung von früherer Rechtsprechung erkannt, dass Unterhaltsleistungen eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beim Unterhaltsempfänger nicht nach § 22 Nr. 1a EStG zu erfassen sind. Angesichts dessen hätte das FA jedenfalls dartun müssen, weshalb trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidung angenommen werden muss, dass die dort behandelte Frage nicht hinreichend geklärt ist. Der Hinweis auf das BMF-Schreiben reicht dafür schon deshalb nicht aus, weil das BFH-Urteil vorbehaltlos im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist und dies darauf hindeuten könnte, dass die dem Urteil widersprechende Verwaltungsansicht inzwischen aufgegeben wurde.

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