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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: I B 17/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EStDV
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 79b | |
EStG § 34c Abs. 7 Nr. 2 | |
EStDV § 68b |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht einerseits, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Andererseits ergibt sich daraus als notwendige Ergänzung die Pflicht des Gerichts zu einer Begründung seiner Entscheidung, aus der erkennbar wird, dass es dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Das Gericht muss daher jedenfalls die wesentlichen der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachen oder Rechtsausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493). Diese Pflicht geht aber nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a).
b) Anhaltspunkte dafür, dass das FG das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, liegen nicht vor. Es hat zwar nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass Rechenschaftsberichte von Fonds als Nachweis für die Entrichtung ausländischer Steuern gelten können. Aus den Urteilsgründen sowie dem zwischen dem Kläger und der Berichterstatterin geführten Schriftwechsel geht aber hervor, dass das Vorbringen des Klägers insoweit vom Rechtsstandpunkt des FG unerheblich war.
Das FG hat den Kläger immer wieder, zuletzt im Schriftsatz vom 3. März 2005, darauf hingewiesen, dass er die von ihm geltend gemachten Anrechnungsbeträge durch Steuerbescheinigungen der depotführenden Kreditinstitute nachweisen könne, sofern darin die ausländischen Einkünfte und die anzurechnenden Steuerbeträge aufgeführt seien. Hinsichtlich der Beteiligung am Fonds X hat es in diesem Schreiben wie auch im Urteil ausgeführt, dass keine Steuerbescheinigungen in den Akten seien und auch nicht ersichtlich sei, dass Einnahmen hieraus erklärt worden seien. Ferner hat es darin wie auch in den Urteilsgründen deutlich gemacht, dass im Bundessteuerblatt veröffentlichte Angaben aus Rechenschaftsberichten von Fonds über bezahlte ausländische Steuern als Nachweis nicht ausreichten. Der Kläger war darüber hinaus unter Setzung einer Ausschlussfrist nach § 79b FGO aufgefordert worden, Steuerbescheinigungen und Nachweise einzureichen. Ferner war ihm die Anrechnung bereits im Verfahren 4 K 411/02 rechtskräftig versagt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2003 I B 2/03, BFH/NV 2004, 628).
Angesichts dessen war das FG nicht verpflichtet, in seinem Urteil nochmals ausdrücklich zu begründen, weshalb es Rechenschaftsberichte von Fonds, die ihm zudem im Klageverfahren nicht eingereicht worden waren, nicht als ausreichenden Nachweis der Zahlung ausländischer Steuern angesehen hat. Für den Kläger war offensichtlich, dass das FG ohne weitere Nachweise weder Körperschaftsteuer noch ausländische Steuer anrechnen würde.
Für die Anrechnung von Körperschaftsteuern ergibt sich die Notwendigkeit der Vorlage von Steuerbescheinigungen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer unmittelbar aus dem Gesetz (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Streitjahr 1998 gültigen Fassung). Auch § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG i.V.m. § 68b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bestimmt ausdrücklich, dass die entrichtete ausländische Steuer durch Urkunden vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist, Daten, die den Finanzbehörden möglicherweise in anderer Weise bekannt geworden sind, demnach nicht genügen.
Ende der Entscheidung
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