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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: I B 17/08
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 9/08 I B 17/08

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Ihre Direktoren sind A und B. Beide wohnen jeweils unter einer Adresse in Deutschland, sind aber in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. A's Bestellung als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Mit Beschlüssen vom 23. November und 19. Dezember 2007 wies das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück.

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Berufsausübungsrecht gründe in Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Ausgestaltung nach Art. 6a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 255,22, sog. Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie) vom 7. September 2005 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (ABlEG Nr. L 376,36, sog. Dienstleistungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2006.

II. Die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO.

Die Beschwerden sind unbegründet. Das FG hat zu Recht die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen, weil sie nicht nach § 3 Nr. 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt ist. Der Senat hält die Begründung des FG für zutreffend und macht sie sich zu Eigen. Ergänzend verweist er auf seinen Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 70/07 (BFH/NV 2007, 2357), mit dem er bereits eine entsprechende Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.

Weder der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die im Übrigen für den Bereich der Steuern nicht gilt (Art. 2 Abs. 3), noch der EU-Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie liegt ein von der bisherigen Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abweichendes Verständnis der Dienstleistungsfreiheit zu Grunde. Vielmehr gelten die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Titels II der EU-Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 2 nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall zu beurteilen ist. Im Streitfall ist das FG zu der auch von anderen Senaten des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Juni 2007 VII B 328/06, BFH/NV 2007, 1717) mehrfach bestätigten Beurteilung gelangt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland nicht nur eine vorübergehende ist.

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