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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 170/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig erhoben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur angegeben werden, welche Umstände nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Vielmehr sind darüber hinaus Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweismittel dem Finanzgericht (FG) zur Verfügung gestanden haben und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Da die Beteiligten auf die Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten können, muss zudem angegeben werden, dass der Verzicht auf eine (weitere) Beweisaufnahme in der ersten Instanz gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 112/06, BFH/NV 2007, 2299).

Auf all diese Punkte ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht eingegangen. Er macht geltend, die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die das FG hinsichtlich der Bearbeitung der Steuerveranlagung des Klägers durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) festgestellt habe, hätten dem FG die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung über die Frage aufdrängen müssen, ob die für die Bekanntgabe des Steuerbescheides vom 11. März 1999 als maßgeblich angesehene "Existenz" des Einspruchsschreibens vom 25. März 1999 mit der "Nichtexistenz in der Steuerakte" logisch vereinbar sei.

Der Kläger benennt damit weder, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, noch welche Beweismittel dem FG zur Verfügung standen, noch weshalb es ihm selbst nicht möglich war, in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen.

2. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Feststellungen des FG seien unter Verstoß gegen die Denkgesetze gewonnen, macht er keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Denn die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen durch das FG ist der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge als Verfahrensmangel entzogen (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239).

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