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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: I B 171/98
Rechtsgebiete: BewG, BFHEntlG
Vorschriften:
BewG § 11 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) ist im Rahmen der Bestimmung des Wertzuwachses gemäß § 6 Abs. 1 des Außensteuergesetzes nicht, wie vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angenommen, von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1976 III R 74/74 (BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280), vom 13. März 1985 II R 237/81 (BFH/NV 1985, 67) und vom 2. November 1988 II R 52/85 (BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80) abgewichen. In diesen Entscheidungen hat der BFH Maßstäbe für die Bestimmung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes aufgestellt. Er hat durchgängig geurteilt, daß eine Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Verkaufs von Geschäftsanteilen auch dann vor dem Feststellungszeitpunkt zustande gekommen ist, wenn sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens so weit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird. An diese Entscheidungen hat das FG sich gehalten; es hat die vom BFH aufgestellten Rechtssätze zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht. Daß es dabei formuliert hat, als Verkaufsfall aus der zurückliegenden Zeit "gilt" auch eine Veräußerung, die formell erst später zustande kommt, ändert daran nichts. Die weitere Urteilsbegründung verdeutlicht, daß das FG insoweit gleichwohl von einer Tatfrage ausgegangen ist, deren Beantwortung davon abhängt, ob die Kaufvertragskonditionen, über die man sich vor dem Bewertungsstichtag geeinigt und die später formell bestätigt worden sind, auch tatsächlich übereinstimmen. Dies hat das FG für den Streitfall und den hiernach zur Entscheidung stehenden Sachverhalt dann bejaht. Ob ihm dabei Fehler unterlaufen sind oder nicht, ist für die Frage nach der Zulassung der Revision unbeachtlich.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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