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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: I B 172/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden abgelehnt. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat gegen die ablehnende Entscheidung eine Gegenvorstellung erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Zugleich mit ihrer Gegenvorstellung hat sie hilfsweise beantragt, die Beschwerde gegen den die AdV ablehnenden Beschluss des FG zuzulassen. Dieses Begehren, dem das FG ebenfalls nicht abgeholfen hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn im Verfahren wegen AdV ist nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen hat; daran fehlt es im Streitfall. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) sieht das Gesetz für diese Verfahrensform ebenso wenig vor wie eine Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2004 I B 81, 82/04, BFH/NV 2005, 223; vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Deshalb muss die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde verworfen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Über die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung kann der Senat nicht befinden. Denn die Gegenvorstellung richtet sich nur an das Gericht, das die mit ihr beanstandete Entscheidung erlassen hat (Senatsbeschlüsse vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483; in BFH/NV 2005, 223), und hat keinen Devolutiveffekt (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 113/91; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115-134 Rz 55 FGO). Deshalb war im Streitfall nur das FG zur Entscheidung über die Gegenvorstellung berufen, bei dessen Beschluss es deshalb insoweit verbleiben muss.
Ende der Entscheidung
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