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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: I B 172/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 78 | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Streitpunkt ist, ob der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Einsicht in die Akten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen ist, an dem sie selbst nicht beteiligt war.
Unter dem Aktenzeichen 3 K 3077/07 war beim 3. Senat des Finanzgerichts (FG) München ein Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter der V-AG und dem Finanzamt (FA) anhängig. Das Verfahren ist durch Erledigungserklärungen der Beteiligten und Kostenentscheidung des FG beendet worden.
Die Antragstellerin, eine GmbH, die an dem Verfahren nicht beteiligt war, hat beim Prozessgericht Einsicht in die Akten des Verfahrens 3 K 3077/07 beantragt. Zur Begründung hat sie sich auf einen an sie gerichteten Rückforderungsbescheid des FA berufen. Dieser ist damit begründet worden, dass Abtretungsanzeigen der V-AG zugunsten der Antragstellerin über Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche, mit denen Steuerrückstände der Antragstellerin verrechnet worden waren, widerrufen worden seien. Zum Beleg für die Rechtswirksamkeit des Widerrufs bezog sich das FA auf einen Beschluss des FG im Verfahren 3 K 3077/07. Die Antragstellerin meint, sie hätte zu diesem Verfahren notwendig beigeladen werden müssen, weil es den Widerruf der Abtretungsanzeigen zum Gegenstand gehabt habe. Zur Ermöglichung eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens sei ihr die Akteneinsicht zu gewähren.
Der Vorsitzende des 3. Senats des FG hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Juli 2008 3 K 3077/07 abgelehnt.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das FG nicht abgeholfen hat.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen.
1.
Der Senat versteht das Rechtsmittel als gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde gegen den FG-Beschluss, soweit dieser das auf § 78 FGO gestützte Begehren der Antragstellerin zurückweist. Soweit sich der Vorsitzende des 3. Senats des FG in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus unter Berufung auf eine Delegation der Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des FG hilfsweise mit einer Auslegung des Antrags als solchem auf Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens befasst, wäre die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht eröffnet. Denn es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Justizverwaltung, gegen die der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 28). Da die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf die eingeschränkte Beschwerdebefugnis hingewiesen worden ist und sich aus der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges ergibt, ist das Rechtsmittel im vorgenannten Sinne auszulegen.
2.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO steht nur den am Rechtsstreit tatsächlich Beteiligten zu. Bis zur Beiladung kann sich somit auch ein Beiladungsprätendent nicht auf dieses Recht berufen (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2004 VII B 90/04, BFH/NV 2004, 1659; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314; vom 29. Mai 2008 V S 43/07, [...]).
Im Übrigen ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs der Abtretungsanzeigen im Verfahren 3 K 3077/07 bindende Wirkung in den Rechtsbehelfsverfahren der Antragstellerin gegen den Rückforderungsbescheid haben könnte; ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war somit nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2007 I B 27/07, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
Schließlich hat das FA die Widerrufserklärungen, auf die es den Rückforderungsbescheid stützt, der Antragstellerin inzwischen zur Kenntnis gebracht. Welche weiter gehenden Erkenntnisse sie sich aus einer Einsicht in die Gerichtsakte verspricht, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor.
Ende der Entscheidung
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