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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: I B 173/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Tantiemevereinbarungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (1996 bis 1999) zunächst A, B und C zu je einem Drittel beteiligt waren. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 hat A seinen Geschäftsanteil veräußert; statt seiner halten nunmehr X 8,33 v.H., Y ebenfalls 8,33 v.H. und Z 16,66 v.H. des Stammkapitals der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin war in allen Streitjahren A, seit dem 1. Oktober 1999 außerdem X. B und C waren bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt.

Zwischen der Klägerin einerseits und A, B und C andererseits bestanden in den Streitjahren Vereinbarungen, nach denen A, B und C zusätzlich zu ihren festen Bezügen jeweils eine Tantieme erhalten sollten, "die nach dem steuerlichen Gewinn vor Berechnung der Steuerrückstellung ermittelt wird". Ferner heißt es in den Vereinbarungen: "Die Tantieme wird per Gesellschafterbeschluss festgesetzt. Sie beträgt jedoch höchstens 20 % der Bemessungsgrundlage." X wurde zu Beginn ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin ebenfalls eine Tantieme zugesagt, die sich in derselben Weise berechnen, aber auf 5 v.H. der Bemessungsgrundlage begrenzt sein sollte.

Auf dieser Grundlage beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 jeweils die Zahlung einer Tantieme in Höhe von 20 v.H. des vorläufigen Gewinns an jeden der Gesellschafter. Für das Jahr 1999 kam es zunächst im Mai 2000 zu einem Gesellschafterbeschluss, nach dem alle Gesellschafter eine Tantieme entsprechend ihrer Beteiligung erhalten sollten. Am 19. Dezember 2000 wurde dieser Beschluss hinsichtlich der Gesellschafterinnen Y und Z aufgehoben; in einem weiteren Beschluss vom selben Tag wurde festgelegt, dass Y und Z über die schon beschlossene Gewinnausschüttung hinaus eine weitere Ausschüttung erhalten sollten, die der Höhe nach ungefähr der ihnen zunächst zugesagten Tantieme entsprach.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die Tantiemezahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die tantiemeberechtigten Gesellschafter der Klägerin als beherrschende Personengruppe anzusehen seien und dass es an der deshalb notwendigen klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Höhe der Tantieme fehle. Abgesehen davon orientiere sich die Bemessung der Tantiemen nicht an den Erfolgsbeiträgen, sondern an den Beteiligungsquoten der einzelnen Gesellschafter; das lasse den Schluss zu, dass die Tantiemevereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall sieht die Klägerin einen Verfahrensmangel darin, dass das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Indessen gehören zur "Darlegung" eines Sachaufklärungsmangels u.a. Ausführungen dazu, dass entweder der Mangel gegenüber dem FG erfolglos gerügt wurde oder welche Aufklärungsmaßnahme sich dem FG aus welchen Gründen auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen musste (BFH-Beschlüsse vom 15. November 2005 VII B 86/05, BFH/NV 2006, 350; vom 29. Mai 2006 III B 179/05, BFH/NV 2006, 1683, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat die nunmehr vermisste Beweiserhebung in der ersten Instanz erklärtermaßen nicht beantragt und die Notwendigkeit einer amtswegigen Sachaufklärung nur pauschal behauptet. Das reicht nicht aus, weshalb ein Verfahrensmangel nicht dargelegt worden ist.

3. Die Notwendigkeit einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO leitet die Klägerin daraus ab, dass das FG ihre Gesellschafter zu Unrecht als beherrschende Personengruppe (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, 1516, m.w.N.) angesehen habe und dass diese Handhabung grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen aufwerfe sowie im Interesse der Rechtsprechungseinheit korrigiert werden müsse. Das reicht jedoch zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

Denn das FG hat die streitigen Zahlungen unabhängig vom Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses als vGA gewertet. In dem angefochtenen Urteil heißt es dazu ausdrücklich, dass das Fehlen einer Beherrschung "kein anderes Ergebnis zur Folge" hätte, da aus der Höhe der jeweils vereinbarten Tantiemen auf die Veranlassung der Vereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis zu schließen sei. Dieser Begründungsansatz steht selbständig neben dem von der Klägerin gerügten und trägt aus der Sicht des FG für sich genommen das Ergebnis des Urteils. Es liegt mithin eine Doppelbegründung vor, bei der hinsichtlich jedes einzelnen Begründungsansatzes ein Zulassungsgrund dargelegt werden muss (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 II B 167/04, BFH/NV 2006, 321; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 28, m.w.N.). Im Streitfall fehlt es daher, nachdem die Klägerin in Bezug auf die Alternativbegründung des FG weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgezeigt hat und insoweit auch ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist, sowohl im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch für § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO an einer "Darlegung" des Zulassungsgrundes.



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