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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: I B 174/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Geschäftsführer der M GmbH (GmbH). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner forderte die GmbH unter dem 28. Oktober 2004 auf, Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 abzugeben. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der GmbH eingelegte Klage ist beim Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg anhängig (5 K 1051/05). Ein von der GmbH gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FG unter Hinweis auf eine fehlende ladungsfähige Anschrift der GmbH abgelehnt (Beschluss vom 6. Juni 2005 5 V 180/05). Eine vom FG als Gegenvorstellung gewertete "Beschwerde" blieb erfolglos.

Ein in diesem Zusammenhang vom Antragsteller im eigenen Namen beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom FG abgelehnt (Beschluss vom 16. August 2005 2 V 919/05). Der Antragsteller stellte beim FG anschließend erneut einen Antrag auf AdV der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen unter Hinweis auf das Klageverfahren und beantragte u.a., gegen die Entscheidung des FG die Revision zuzulassen. Der Antrag wurde durch Beschluss des FG vom 16. November 2005 5 V 1500/05 abgelehnt. Es fehle an der Antragsbefugnis; darüber hinaus habe der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift bezeichnet. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Mit der von dem Antragsteller im eigenen Namen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde --der das FG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 6. Dezember 2005)-- wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 16. November 2005 und Gewährung der AdV, die Aufhebung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 16. November 2005 und die Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung bezüglich der Zulässigkeit von Klageverfahren bei Obdachlosigkeit des Klägers in Verbindung mit der Bezeichnung des Antragstellers nach § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. der Unzulässigkeit zur Abweisung des Rechtsschutzersuchens wegen Obdachlosigkeit des Antragstellers beantragt.

Der erkennende Senat hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren I B 174/05 durch Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Beschwerde wurde nicht wirksam erhoben, da sie vom Antragsteller persönlich eingelegt wurde. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62a FGO).

Der Verstoß gegen das Vertretungserfordernis des § 62a FGO kann vom Antragsteller auch nicht im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Bewilligung von PKH und Beiordnung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten aufgeholt werden, da PKH für dieses Verfahren nicht zu bewilligen war (Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tage).

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deswegen nicht statthaft, weil das FG sie nicht zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 14, m.w.N.).

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