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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 175/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Rückstellung für hinterzogene Steuern nicht gebildet werden kann, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731). Vielmehr ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Das ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer anzunehmen.

b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die hinterzogenen Steuern im Rahmen der steuererhöhenden Änderungsveranlagungen im Wege der Bilanzberichtigung jeweils für das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zurückgestellt werden können, ist nicht klärungsbedürftig.

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass ein Bilanzansatz objektiv gegen ein handelsrechtliches oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot verstößt. Eine Bilanz, die keine Rückstellungen für hinterzogene Steuern ausweist, ist nicht fehlerhaft, wenn --wie hier-- die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht aufgedeckt und auch noch nicht mit Ermittlungen begonnen wurde. Eine Bilanzberichtigung kommt daher nicht in Betracht. Eine Rückstellung zum Bilanzstichtag wird auch nicht nach Aufdeckung der Tat möglich. Denn die nach dem Bilanzstichtag gewonnene Kenntnis des Beklagten und Beschwerdegegners (dem Finanzamt --FA--) ist nicht als wertaufhellender Umstand zu werten, der auf den Bilanzstichtag zurückwirkt. Vielmehr sind die Kenntnis des FA und die hierdurch entstandene Gefahr einer Inanspruchnahme erst in der Bilanz desjenigen Jahres zu berücksichtigen, in dem die Tat entdeckt wird. Klärungsbedürftige Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Ende der Entscheidung

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