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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: I B 176/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zurück, die im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen geänderten Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Das FG hatte bereits einen entsprechenden Antrag durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide abgelehnt. Der erneute Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Antragstellerin außerordentliche Beschwerde erhoben. Der Beschluss des FG sei greifbar gesetzeswidrig.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nicht eröffnet (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO im Umkehrschluss).
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde (§ 155 FGO i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung) statthaft. Seit dem 1. Januar 2005 ist gegen Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, nur noch die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO und im Übrigen die Gegenvorstellung statthaft (Senatsbeschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199). Beide Rechtsbehelfe sind vor dem Gericht vorzubringen, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat.
Ende der Entscheidung
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