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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: I B 176/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (2001 bis 2003) gemeinnützig war.
Der Kläger, ein Verein, war in den Streitjahren im Bereich der Adoptionsvermittlung tätig. Seine Vorsitzenden waren A und --als stellvertretender Vorsitzender-- B.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erteilte dem Kläger für die Streitjahre zunächst einen Freistellungsbescheid, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hob er diesen Bescheid auf; zudem erließ er gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide. Er ging dabei davon aus, dass der Kläger wiederholt A und B in einer Weise begünstigt habe, die gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO) und das Verbot von Zuwendungen an Mitglieder (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO) verstoße. Das Finanzgericht (FG) hat die deshalb erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall rügt der Kläger, dass das FG seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht ausreichend nachgekommen sei. Zur Darlegung eines dahin gehenden Verfahrensmangels muss der Beschwerdeführer jedoch zum einen angeben, welche (zusätzlichen) Aufklärungsmaßnahmen das FG hätte treffen müssen und inwieweit er selbst auf jene Aufklärung hingewirkt hat oder wodurch er daran gehindert war (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 I B 62/08, BFH/NV 2009, 181). Hat er nicht selbst einen Beweisantrag gestellt, so muss er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum anderen vortragen, weshalb sich dem FG die vermisste Aufklärung von Amts wegen aufdrängen musste (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2006 V B 131/05, BFH/NV 2007, 284; vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505). Schließlich muss er dartun, dass er das Unterbleiben der vermissten Aufklärungsmaßnahmen in der ersten Instanz gerügt hat oder weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 10. Oktober 2008 VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183). Zu keinem dieser Punkte enthält die Beschwerdebegründung des Klägers Ausführungen. Sie läuft vielmehr im Kern darauf hinaus, dass das FG den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe; auf diese Weise kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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