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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: I B 176/98
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 47 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Steuerberater (A) ist-- erhob am 5. März 1998 beim Finanzgericht (FG) Köln gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Klage wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995, Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1995, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1997 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1995. In der Klageschrift beantragte sie, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das FG forderte die Klägerin durch Schreiben vom 9. März 1998 unter Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen. Da die Klägerin darauf nicht innerhalb der Frist reagierte, wies das FG die Klage nach mündlicher Verhandlung --an der für die Klägerin niemand teilnahm-- durch Urteil vom 27. Oktober 1998 als unzulässig ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Die Klägerin hat mit einem von A unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde erhoben. Sie begehrt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO) begehrt, ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeschrift hinsichtlich dieser Zulassungsgründe keine Ausführungen enthält.

2. Soweit die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt wird, ist die Beschwerde unzulässig, da die Klägerin die Verfahrensmängel nicht ausreichend bezeichnet hat.

Der Vortrag der Klägerin, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, die beantragte Akteneinsicht hintertrieben und der Klägerin rechtliches Gehör versagt, reicht zur Bezeichnung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus. Die Klägerin hätte zusätzlich u.a. noch substantiiert vortragen müssen, hinsichtlich welcher Tatsachen das FG den Sachverhalt noch weiter hätte aufklären müssen, wieso ihr die Einsichtnahme in die Akten versagt worden sei, obwohl ihr das FG --was unstreitig ist-- die Akteneinsicht mehrfach angeboten hatte (s. Schreiben des FG vom 2. und 27. April 1998, vom 6. Oktober 1998), und was die Klägerin bei nach ihrer Auffassung ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

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