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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: I B 177/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 125 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen. In den Gründen seines Urteils heißt es, der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der streitbefangenen Verwaltungsakte sei unbegründet, da die Bescheide nicht an einem besonders schwerwiegenden Mangel i.S. des § 125 der Abgabenordnung (AO 1977) litten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der Bescheide sei ebenfalls unbegründet, da die von der Klägerin eingelegten Einsprüche unzulässig gewesen seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer deshalb erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Diese Vorschrift greift u.a. dann ein, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 49, m.w.N.). Eine solche Abweichung ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das FG eine Entscheidung des BFH übersehen oder unrichtig umgesetzt hat. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Urteil des FG von einem abstrakten Rechtssatz getragen ist, der einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH zuwiderläuft (Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.).
2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daraus folgt für die Rüge einer Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH, dass der Beschwerdeführer einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und in einer Weise einander gegenüberstellen muss, die die Abweichung erkennbar macht (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 6. März 2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134; Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.). Geschieht dies nicht, so ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht dargelegt.
3. Den hiernach zu stellenden Anforderungen wird die von der Klägerin vorgelegte Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie enthält zwar Ausführungen dazu, dass das angefochtene Urteil in mehreren Punkten der BFH-Rechtsprechung widerspreche. Jedoch fehlt es an der Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Im Kern macht die Klägerin vielmehr letztlich nur die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, die aber allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn das Urteil des FG als objektiv willkürlich erschiene (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457; vom 16. Februar 2006 X B 126/05, BFH/NV 2006, 1125). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
Ende der Entscheidung
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