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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: I B 178/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 90 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, befindet sich im ausschließlichen Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers X, eines im Inland ansässigen pakistanischen Staatsangehörigen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Handelsvermittlung von Textilien und Bekleidung. Überwiegend importiert sie Textilien aus Pakistan und Bangladesch und verkauft diese an deutsche Großkunden. Weiterhin lieferte die Klägerin in den Streitjahren 1995 bis 1997 auch Textilien an eine GmbH in Österreich.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer auf privaten Bankkonten des X Geldzugänge in Höhe von 200 422 DM (1995), 262 249 DM (1996) und 156 576 DM (1997) fest. Auf die Aufforderung zur Klärung der Herkunft dieser Gutschriften, die zum größten Teil mit "Auslandsscheck" bezeichnet sind, legte X Bescheinigungen von in Pakistan ansässigen Familienangehörigen und Darlehensverträge mit seinem Bruder sowie seinem Vater vor. Er erläuterte hierzu, dass er über die Scheckeinreichungsbelege nicht mehr verfüge, da sie weggeworfen worden seien. Die Einreichung bankbestätigter Schecks sei die einzige Möglichkeit, Geld aus Pakistan in das Inland zu transferieren.
Der Prüfer zog aus diesen Feststellungen den Schluss, dass die Gutschriften den Geschäftseinnahmen der Klägerin hinzuzurechnen seien. Die Klägerin treffe die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), da sie Geschäftsbeziehungen in das Ausland unterhalte. Ausreichende Nachweise über die Herkunft der Geldzugänge auf den Privatkonten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers habe sie nicht erbracht; sie sei daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. X habe seinerseits keine Meldungen nach §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung in Bezug auf die Geldeingänge abgegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Gutschriften um Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer handele, die ihre Ursache in den Geschäftsbeziehungen im Ausland hätten. Hinweise auf eine gewerbliche Betätigung des Gesellschafter-Geschäftsführers lägen nicht vor. Abgesehen von der Umsatzversteuerung der demnach hinzuzuschätzenden Erlöse der Klägerin sei davon auszugehen, dass es sich bei den Gutschriften auf den Privatkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers um der Klägerin vorenthaltenes Vermögen handele, so dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der geschätzten Bruttobeträge gerechtfertigt sei.
Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 25. Juli 2002 13 K 2889/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 6 abgedruckt.
Da die Revision nicht zugelassen wurde, hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Zulassung der Revision sei im Hinblick auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. April 2002 2 K 2734/00 (EFG 2002, 1145) zur Wahrung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02 (DStR 2003, 1387) über die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1145 entschieden. Danach berechtigen ungeklärte Vermögenszuwächse, die beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH festgestellt werden, bei der GmbH allein nicht zur Schätzung nicht verbuchter Betriebseinnahmen und damit zum Ansatz vGA. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit auch nicht verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Zwar ist der Geschäftsführer gehalten, die gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten der Kapitalgesellschaft zu erfüllen (vgl. § 34 Abs. 1 AO 1977). Unterbleibt dies und spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA erfüllt sind, wird die Feststellungslast des FA gemindert. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BFH/NV 2002, 134). Das gilt jedoch nicht für solche ungedeckten Einnahmen, die bei dem Geschäftsführer selbst festgestellt werden. Die Frage nach der Herkunft derartiger Mittel fällt in den persönlichen Wissensbereich des Geschäftsführers; dieses Wissen kann der Gesellschaft nicht ohne weiteres als eigenes zugerechnet werden. Das ist eine Folge der prinzipiellen Trennung der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft von jener ihrer Gesellschafter.
Im Streitfall ist das FG im Ergebnis von gleichen Grundsätzen ausgegangen. In Anbetracht dessen war es nicht mehr erforderlich, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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