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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: I B 179/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 S. 2 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 1. August 2008 2 V 11/07 hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg Anträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden und eines Bescheides über die Festsetzung eines Zwangsgelds abgelehnt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG hat der Kläger Beschwerde erhoben.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) bei finanzgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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