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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.1999
Aktenzeichen: I B 179/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 50a Abs. 4 und 5 | |
EStG § 50a |
Gründe
Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- Beschwerden sind unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen angenommene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl I 1985, 605, m.w.N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden.
b) Wird die grundsätzliche Bedeutung, wie vorliegend, mit einer Abweichung von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 27. Juni 1996 C-107/94, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1996, 329) begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. An diese schlüssige Darstellung der Abweichung sind dabei sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zwar handelt es sich um zwei verschiedene Zulassungsgründe; der Begriff der "Abweichung" stimmt jedoch materiell notwendigerweise mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO überein, so daß für die Schlüssigkeit der Darstellung dieselben Grundsätze zu gelten haben (BFH-Beschluß vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987).
Es muß daher aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des EuGH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind erkennbar oder zumindest doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Außerdem muß die Begründung darauf eingehen, daß durch die Abweichung von der Entscheidung des EuGH eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung wird wegen der Berührung der Einheit der Rechtsordnung meistens vorliegen, wird aber --im Gegensatz zu einer Abweichung von einer BFH-Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- vom Gesetz nicht unterstellt und bedarf daher der Darlegung.
2. Diesen Anforderungen genügen die Beschwerden nicht. Es ist nicht hinreichend deutlich erkennbar gemacht worden, welcher aus der Entscheidung des FG ableitbare abstrakte Rechtssatz in Widerspruch zu einem aus der angezogenen Entscheidung des EuGH ableitbaren Rechtssatz stehen könnte. Das FG hat sich mit der Frage, ob der Quellensteuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, in den angefochtenen Urteilen ausdrücklich auseinandergesetzt und hierbei insbesondere das Vorliegen eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote verneint. Daß und inwieweit diese Rechtsauffassung von dem EuGH-Urteil in IStR 1996, 329 abweichen könnte, ist nicht erkennbar von den Klägern dargetan worden. Letztlich würdigen sie lediglich die erwähnte EuGH-Entscheidung und wenden sie --unter Hinweis auf einschlägige Publikationen ihres Prozeßbevollmächtigten-- so auf die Streitfälle an, wie es ihrer Ansicht nach zutreffend ist. Darin liegt jedoch keine hinreichende Darlegung der behaupteten Abweichung und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
3. An einer derartigen Darlegung fehlt es gleichermaßen, soweit die Kläger sich gegen die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug gemäß § 50a EStG wenden. Diese Rechtsfrage ist vom BFH abschließend beantwortet worden (Urteile vom 5. November 1992 I R 41/92, BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407, 410; vom 30. Mai 1990 I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991, 235; vom 8. Mai 1991 I R 14/90, BFH/NV 1992, 291). Der bloße Hinweis auf davon vereinzelt abweichende Äußerungen im Schrifttum zieht eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auch dann nicht nach sich, wenn der BFH sich hiermit bislang nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die intensive kritische Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung unterbleibt und das Beschwerdevorbringen sich in der Wiederholung der vom BFH entschiedenen Fragen erschöpft (vgl. z.B. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 36, m.w.N.). So verhält es sich hier.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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