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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: I B 18/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestimmte Beträge als Betriebsausgaben abziehen kann. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie rügt, dass das FG von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-- ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen zuzulassen. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Beschwerdeführer den geltend gemachten Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall macht die Klägerin nicht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ebenso ist nicht erkennbar, dass sie sich auf einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO genannten Zulassungsgründe berufen will. Sie beanstandet vielmehr nur, dass das FG nicht von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, womit sie wohl einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügen will.
3. Diese Rüge ist indessen nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin hat insbesondere weder vorgetragen, dass und inwieweit das FG seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt habe, noch einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO (Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) gerügt. Sie macht vielmehr letztlich nur geltend, dass das FG den ihm vorgetragenen Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe. Eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und rechtfertigt deshalb als solche keine Zulassung der Revision (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 18. August 2003 IX B 49/03, BFH/NV 2004, 65; vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132).
Ende der Entscheidung
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