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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: I B 18/07
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet, da die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Abgabe einer Steuererklärung, die durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich als nur "vorläufig" gekennzeichnet ist, den Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) auslöst, und wenn ja, ob etwas anderes gilt, wenn mit der Abgabe einer ausdrücklich als "vorläufig" gekennzeichneten Steuererklärung bereits die Einreichung endgültiger Erklärungen für die Folgezeit angekündigt wird. Diesen Annahmen der Klägerin ist nicht beizupflichten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beginnt die Festsetzungsfrist i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird, und zwar auch dann, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1997 II B 40/96, BFHE 181, 571, BStBl II 1997, 266; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht klärungsbedürftig, dass auch die Abgabe einer als "vorläufig" gekennzeichneten Steuererklärung den Beginn der Festsetzungsfrist auslöst. Durch die Abgabe einer solchen "vorläufigen Steuererklärung" gibt der Steuerpflichtige lediglich zu erkennen, dass die Erklärung möglicherweise Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten aufweist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Einreichen einer unvollständigen oder unrichtigen Erklärung die Festsetzungsfrist in Gang setzen, bei einem Hinweis des Steuerpflichtigen hierauf aber etwas anderes gelten sollte. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, besteht der Zweck des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO darin zu vermeiden, dass die Festsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruches erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll zudem nicht durch eine verspätete Abgabe der Erklärung die der Finanzbehörde zur Prüfung des Steuerfalls zur Verfügung stehende Zeit verkürzen können. Reicht der Steuerpflichtige jedoch eine Erklärung ein, besteht, sofern sie nicht völlig unzureichend ist, was im Streitfall mit Blick auf die der Erklärung folgende erstmalige Steuerfestsetzung ausscheidet, kein Grund, den Beginn der Festsetzungsfrist weiter hinauszuschieben. Die Finanzbehörden haben in diesen Fällen ausreichend Zeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und ggf. schätzen. Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige die Erklärung als "vorläufig" bezeichnet, weil dadurch erkennbar wird, dass die Erklärung möglicherweise lückenhaft oder unrichtig ist und daher Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht.
Ende der Entscheidung
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