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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: I B 18/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Die Kläger führen zwar die Senatsurteile vom 11. Oktober 1989 I R 77/88 (BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166) sowie vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91 (BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462) an und entnehmen diesen eine Definition des Betriebsstättenbegriffs. Von diesem Begriffsverständnis ist indes auch das Finanzgericht (FG) ausdrücklich ausgegangen. Wenn es dabei der Ansicht war, daß dem Umfang der tatsächlichen Nutzung von Räumen dann eine besondere Bedeutung zukomme, wenn diese Räume ausschließlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, und daß deswegen von einer eigenen ständigen Verfügungsmacht des Auftragnehmers nicht mehr gesprochen werden könne, so weicht es dadurch vor dem Hintergrund des konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht von den genannten Senatsurteilen ab. Das FG hat diesen Sachverhalt von jenem, der dem Senatsurteil in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 zugrunde lag, plausibel abgegrenzt. Es ist in diesem Zusammenhang zu der Erkenntnis gelangt, daß dem Kläger keineswegs ein bestimmter Raum dauernd und ausschließlich zur Verfügung gestanden habe, vielmehr tatsächlich und --bei richtiger Übersetzung wohl auch nach dem Beratervertrag-- nur für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit. Letztlich machen die Kläger insofern lediglich geltend, das FG habe die genannten Senatsurteile nicht richtig angewandt und deswegen den festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätten die Kläger ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Begriff der Betriebsstätte sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Unabhängig davon ist es ohnehin Sache des Einzelfalles, ob ein Raum, den ein Auftraggeber einem Auftragnehmer für zwei bis drei Tage im Monat zur Verfügung stellt, als Betriebsstätte qualifiziert werden kann oder nicht. Im Ergebnis wird auch hier wieder nur die rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen und nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.

Aus gleichen Gründen scheitert der Vorwurf, das FG habe die ihm vorliegenden Unterlagen zur Qualität der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht ausreichend gewürdigt. Soweit die Kläger zusätzlich die Nichteinvernahme des ehemaligen Direktors des französischen Auftraggebers durch das FG als Zeugen bemängeln, fehlt es bereits an Angaben dazu, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 38, m.N. zur Rechtsprechung).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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