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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: I B 182/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 119 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, aus dem Senatsurteil vom 13. November 1996 I R 152/93 (BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711) folge, dass der "Bagatellvorbehalt" zu beachten sei. Danach sei die satzungsmäßige Betätigung einer Körperschaft nicht steuerschädlich, wenn die Überlassung von Mitteln des Vereins sich im Vergleich zu seiner übrigen Tätigkeit als quantitativ unbedeutend herausstelle. Weder die unentgeltliche Abgabe von Büchern in geringem Umfang an Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins (BFH-Urteil vom 13. April 1956 III 242/55 U, BFHE 62, 462, BStBl III 1956, 171) noch die unentgeltliche Wohnraumüberlassung an einen Ordensgeistlichen für Zwecke seines wissenschaftlichen Studiums (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1995 I B 111/94, BFH/NV 1996, 383) rechtfertigten nach Auffassung der Rechtsprechung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Vermietung der Zimmer durch den Kläger an Mitglieder der Burschenschaft sei dem Bagatellbereich zuzuordnen.

Damit ist eine Divergenz nicht dargetan. Der Kläger stellt nicht --wie erforderlich-- aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz heraus, der einem tragenden abstrakten Rechtssatz der genannten BFH-Entscheidungen widerspricht; er rügt vielmehr nur das Urteil des Finanzgerichts (FG) als fehlerhaft, was zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht genügt (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 I B 99/08, BFH/NV 2009, 405; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601).

2.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt.

a)

Der Kläger rügt sinngemäß, das FG sei verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO), denn es sei für ihn unvorhersehbar gewesen, dass das FG wegen der unentgeltlichen Überlassung von Räumen an die Burschenschaft und der Vermietung von Zimmern an deren Mitglieder annehmen würde, seine Tätigkeit werde durch die Förderung der Burschenschaft geprägt; erst in der mündlichen Verhandlung sei diese Rechtsauffassung geäußert worden.

Das genügt nicht, um eine Verletzung des § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3, Art. 103 des Grundgesetzes (GG) schlüssig darzulegen. Zum einen hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Gelegenheit, seine Auffassung hierzu in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Zum andern ist nicht dargetan, weshalb angesichts des Hinweises des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in einem früheren Schriftsatz auf die unentgeltliche Überlassung der Räume an die Burschenschaft dieser Aspekt für den fachkundig vertretenen Kläger überraschend gewesen sein könnte und was der Kläger in einer erneuten mündlichen Verhandlung noch Neues hätte vortragen können.

b)

Soweit der Kläger bemängelt, die Gemeinnützigkeit sei ihm durch das FA ohne jegliche Abmahnung entzogen worden, was den Vertrauensschutz verletze, macht er keinen Verfahrensfehler des FG, sondern allenfalls einen solchen des FA geltend. Soweit er die Nichtbeachtung der Besteuerungsgleichheit und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, benennt er keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiellen Rechtsfehler des FG. Dies gilt auch, soweit er beanstandet, das FG habe die Fakten nicht folgerichtig und ordnungsgemäß gewichtet, willkürlich die beiden Wohnheime getrennt beurteilt und nicht geprüft, ob ein "Bagatellvorbehalt" gegeben sei; ferner habe es ihn rechtsfehlerhaft mit der Burschenschaft gleichgesetzt, ohne auf seine --des Klägers-- Geschäftsführung (§ 63 der Abgabenordnung) abzustellen.



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