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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: I B 186/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 227
AO 1977 § 233a
AO 1977 § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Der Zulassungsgrund des Erfordernisses der Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO stellt einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dar, für dessen Darlegung somit zumindest dieselben Anforderungen gelten. Infolgedessen muss auch zur Begründung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, zudem begründet werden, warum diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792). Vorliegend hat die Klägerin keine Rechtsfrage formuliert, die für die Entscheidung des Streitfalles erheblich sein kann. Sie rügt lediglich die Vorentscheidung inhaltlich, indem sie im Wesentlichen geltend macht, die Einlegung von Rechtsmitteln mit einer Säumigkeit gleichzustellen sei mit der Zielsetzung des § 240 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vereinbar.

2. Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen mit dem bloßen Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. November 1960 I 152/59 U (BFHE 71, 738, BStBl III 1960, 523) zur Bildung einer Rückstellung für die genossenschaftliche Rückvergütung ebenfalls nicht.

3. Schließlich hat die Klägerin auch nicht, wie für die Rüge eines Verfahrensmangels der Vorinstanz wegen Nichtaussetzung des Verfahrens i.S. des § 74 FGO jedenfalls erforderlich gewesen wäre, eine Vorgreiflichkeit des beim Finanzgericht anhängigen Verfahrens betreffend die zutreffende Ermittlung von Zinsen zur Körperschaftsteuer gemäß § 233a AO 1977 für das vorliegende Verfahren betreffend den Erlass von Säumniszuschlägen in Anwendung von § 227 AO 1977 dargelegt.

Ende der Entscheidung

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