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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: I B 187/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 127 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr (1997) keine Steuererklärungen abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr gegenüber auf Schätzungen beruhende Steuerbescheide. Außerdem setzte er gegen die Klägerin einen Verspätungszuschlag fest. Den Einspruch der Klägerin wies das FA als unbegründet zurück.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass das FA für die Durchführung der Veranlagung nicht zuständig sei. Zuständig sei vielmehr das FA X. Zudem seien die Grundlagen für die vorgenommene Schätzung nicht erkennbar. Angaben zu den ihrer Ansicht nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen machte die Klägerin weiterhin nicht.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In seinem Urteil heißt es u.a., dass ein etwa bestehender Zuständigkeitsmangel im Hinblick auf § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht zum Erfolg der Klage führen könne. Deshalb müsse der Zuständigkeitsfrage nicht nachgegangen werden. Die Revision gegen das Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG-Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Die vom FG für maßgeblich erachtete Regelung in § 127 AO 1977 sei auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht anwendbar, da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handele. Daher hätte sich das FG hinsichtlich des Verspätungszuschlags mit der Zuständigkeit des FG auseinandersetzen müssen. Das sei nicht geschehen. Richtigerweise sei das FA X zuständig, da sich in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der Klägerin befinde. Deshalb hätte das FG das Verfahren wegen des Verspätungszuschlags abtrennen und an das für das FA X zuständige FG abgeben müssen.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel des FG, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, so müssen dessen Voraussetzungen in der Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) oder zumindest bis zum Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) dargelegt werden. Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, die sich auf die Entscheidung des FG über die angefochtenen Steuerbescheide beziehen. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig. Dasselbe gilt im Ergebnis aber auch für den Rechtsstreit wegen der Festsetzung des Verspätungszuschlags.
a) Die Klägerin rügt insoweit vor allem, dass das angefochtene Urteil der notwendigen Begründung entbehre. Das folge daraus, dass das FG die Zuständigkeitsfrage ausdrücklich offen gelassen habe, obwohl es ihr bei der Überprüfung des Verspätungszuschlags hätte nachgehen müssen. Damit legt die Klägerin jedoch schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, dass das FG Überlegungen zur Zuständigkeit angestellt und diese im Urteil niedergelegt hat. Das Urteil lässt mithin erkennen, welche Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren; damit ist dem Begründungsgebot unabhängig davon Genüge getan, ob jene Erwägungen in der Sache zutreffend sind. Die Klägerin zeigt deshalb keinen Begründungsmangel, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler des FG-Urteils auf, der nicht zur Zulassung der Verfahrensrevision führen kann.
b) Weiter rügt die Klägerin, dass das FG den Rechtsstreit wegen des Verspätungszuschlags hätte abtrennen und an das für das FA X zuständige FG abgeben müssen. Das geht jedoch schon deshalb fehl, weil der angefochtene Verwaltungsakt tatsächlich von dem beklagten FA erlassen worden ist. Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
c) Schließlich enthält der Vortrag der Klägerin keine schlüssige Darstellung eines dem FG unterlaufenen Ermittlungsfehlers. Denn auf der Basis des vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkts, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt, waren weitere Ermittlungen --namentlich solche zum Ort der Geschäftsleitung der Klägerin-- nicht angezeigt. Auch dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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