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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: I B 187/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 222
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) festgesetzte Körperschaftsteuer gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) gestundet werden muss.

Die Klägerin ist eine GmbH. Anlässlich einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Klägerin Gewinn verdeckt an ihre Gesellschafter ausgeschüttet habe. Die auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheide hat die Klägerin mit der Klage angefochten; das Klageverfahren ist nach Aktenlage noch anhängig.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung stellte die Klägerin ihren Gesellschaftern Steuerbescheinigungen aus, in denen die streitigen verdeckten Gewinnausschüttungen berücksichtigt sind. Die Gesellschafter traten ihrerseits die ihnen zustehenden Ansprüche aus der Anrechnung von Körperschaftsteuer an die Klägerin ab. Das für sie zuständige Finanzamt änderte jedoch die Steuerbescheide für die Gesellschafter nicht, da es davon ausging, dass zunächst der Ausgang des von der Klägerin geführten Klageverfahrens abzuwarten sei.

Daraufhin beantragte die Klägerin beim FA, die ihr gegenüber festgesetzte Körperschaftsteuer mit Rücksicht auf die mögliche Verrechnung mit den abgetretenen Ansprüchen zu stunden. Diesen Antrag lehnte das FA ab; es führte zur Begründung aus, dass mit der Entstehung der an die Klägerin abgetretenen Ansprüche nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht, eine solche lediglich zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2003, 1603; vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532; vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653, m.w.N.). Vielmehr muss der Beschwerdeführer dartun, dass im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an der Rechtssicherheit und/oder der Rechtseinheit der Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 II B 104/00, BFH/NV 2002, 499; vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen.

a) Die Klägerin hat zwar in der Beschwerdeschrift eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, die sinngemäß dahin geht, ob unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen die rückständige Körperschaftsteuer mit Rücksicht auf eine bestehende Verrechnungsmöglichkeit gestundet werden kann. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, dass sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stellt oder aus welchem anderen Grund ein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung besteht. Das wäre jedoch zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihr angesprochenen Frage erforderlich gewesen.

Diese Darlegung war schließlich im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil ein bestehender Klärungsbedarf offenkundig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214, m.w.N.). Denn die Festsetzung einer Körperschaftsteuer gegenüber einer Kapitalgesellschaft kann --im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens-- nur dann einen Erstattungsanspruch der Gesellschafter auslösen, wenn die bei diesen anzurechnende Körperschaftsteuer nicht mit einer von den Gesellschaftern selbst geschuldeten Steuer verrechnet wird. Dass in einer Vielzahl noch zur Entscheidung anstehender Fälle erstens diese Situation vorliegt, zweitens die Gesellschafter den so entstandenen Erstattungsanspruch an die Gesellschaft abtreten und drittens die alsbaldige Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche an einem Streit über die Berechtigung des Körperschaftsteuerbescheids scheitert, liegt nicht unmittelbar auf der Hand; es erscheint vielmehr vorstellbar, dass diese Kombination verschiedener Umstände nur in besonders gelagerten Einzelfällen auftritt. Nur unter den genannten Voraussetzungen stellt sich indessen die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, weshalb auf Ausführungen zum Klärungsbedarf im Streitfall nicht verzichtet werden kann.

b) Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, es sei klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur sofortigen Steuerzahlung zu einer erheblichen persönlichen Härte führe. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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