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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: I B 189/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH in Liquidation-- gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1998 und steuerlicher Nebenleistungen durch Urteil vom 1. Oktober 2002 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt wird, das FG habe den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, Beweisanträge übergangen und der Klägerin rechtliches Gehör versagt, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlen insoweit die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Darlegungen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Klägerin hätte dazu u.a. schlüssig und substantiiert vortragen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich ergeben hätten und was sie, wäre ihr das angeblich versagte rechtliche Gehör gewährt worden, noch vorgetragen hätte.

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, sie sei in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 4 FGO), ist die Beschwerde unbegründet.

Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 4 FGO setzt voraus, dass der betreffende Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war. Dies ist der Fall, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügte und dadurch dem Beteiligten die Teilnahme an der Verhandlung unmöglich gemacht hat (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 17 f.).

Im Streitfall kam es nicht zu einem derartigen Verstoß gegen das Gesetz. Zwar nahm kein Vertreter der Klägerin an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teil. Dies beruhte aber nicht auf einem Gesetzesverstoß, sondern allein auf der Weigerung des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der anderen für die Klägerin handelnden Personen, an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilzunehmen. Das FG hatte den Prozessbevollmächtigten bereits am 31. Juli 2002 zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2002 geladen. Die Ladung war dem Prozessbevollmächtigten am 1. August 2002 ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie enthielt den Hinweis gemäß § 91 Abs. 2 FGO, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Dennoch nahm --wie dem FG im Schriftsatz vom 30. September 2002 angekündigt wurde-- weder der Prozessbevollmächtigte noch ein anderer Vertreter der Klägerin den Termin wahr, um gegen die Prozessführung durch das FG zu protestieren und "nicht den Anschein eines ordnungsgemäßen Verfahrens entstehen zu lassen".

Dass dem Prozessbevollmächtigten die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen seit Anfang August 2002 bestandskräftig entzogen worden war --was dem FG bei der Ladung noch nicht bekannt war-- und das FG den Prozessbevollmächtigten deshalb gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO in der mündlichen Verhandlung hätte zurückweisen müssen, führte nicht dazu, dass die Klägerin ab Anfang August 2002 im Klageverfahren nicht mehr nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326). Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter waren dadurch rechtlich nicht gehindert, rechtzeitig für eine Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch eine andere Person zu sorgen.

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