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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: I B 189/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 121 S. 1 | |
FGO § 128 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht hätte ihre Ablehnungsgesuche, die sie während der mündlichen Verhandlung am 28. August 2008 schriftlich eingereicht habe, unter Verletzung des § 47 der Zivilprozessordnung nicht beschieden. Die abgelehnten Richter hätten vielmehr ohne Rücksicht auf das Ablehnungsgesuch sämtliche Tätigkeiten fortgeführt.
II.
Die gemäß § 121 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde statthaft ist, ergibt sich aus § 128 FGO. Diese Vorschrift sieht eine Beschwerde gegen die "Nichtentscheidung" von Befangenheitsanträgen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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