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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: I B 191/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 34c Abs. 1 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies angenommen und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1998) erlassen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen; auf die dagegen gerichtete Revision der Kläger wurde jedoch sein Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 I R 31/04, BFH/NV 2005, 840). Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage erneut abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall hat das FG sein Urteil auf die Erwägung gestützt, dass die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Zahl der beruflich bedingten Übernachtungen des Klägers in der Schweiz bei den Klägern liege und dass die Kläger den ihnen hiernach obliegenden Nachweis nicht geführt hätten. Dazu hat es ausgeführt, es habe sich anhand der von den Klägern gegebenen Erläuterungen und der von ihnen vorgelegten Beweismittel nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im Streitjahr an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachtet habe. Damit beruht seine Entscheidung auf einer Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen. Bei einer solchen Würdigung unterlaufene Fehler rechtfertigen selbst dann keine Zulassung der Revision, wenn sie auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruhen (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239). Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann angezeigt, wenn die Erwägungen des FG offensichtlich objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 I B 12/06, BFH/NV 2007, 1679, m.w.N.); einen solchen Mangel zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Deshalb legen die Kläger mit ihrer inhaltlichen Kritik an den Überlegungen des FG keinen Grund für eine Zulassung der Revision dar.
3. Dasselbe gilt insoweit, als die Kläger geltend machen, dass im Wege der Rechtsfortbildung die Anforderungen an den Nachweis der in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz genannten Voraussetzungen geklärt werden müssten. Denn es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Nachweis einer Tatsache eine entsprechende Überzeugung des FG erfordert und dass das FG in diesem Zusammenhang alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen muss (Senatsbeschluss vom 13. März 1997 I B 78/96, BFH/NV 1997, 772; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 55, m.w.N.). Daher kommt eine Vereinheitlichung der Anforderungen an den Nachweis jedenfalls in dem Sinne, dass das FG bestimmte Beweismittel stets für ausreichend erachten oder in einem bestimmten Sinne würdigen müsse, offensichtlich nicht in Betracht. Auch die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass und in welchem Sinne in diesem Punkt eine Rechtsfortbildung denkbar oder geboten wäre. Im Kern beanstanden die Kläger mit ihren dazu angestellten Erwägungen wiederum nur die Beweiswürdigung durch das FG, wodurch indessen eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.
4. Der Hinweis der Kläger auf § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geht schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift im Streitfall nicht einschlägig ist (§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStG). Soweit die Kläger geltend machen, dass die Schweiz die streitigen Einkünfte besteuert habe und dass deshalb nunmehr eine Doppelbesteuerung vorliege, zeigen sie ebenfalls keinen Grund für eine Zulassung der Revision auf. Abgesehen davon ist nach den vom FG getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die Besteuerung in der Schweiz ggf. zu Unrecht erfolgt ist; darauf lässt sich jedoch allenfalls ein gegen die Schweiz gerichteter Erstattungsanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Befreiung von der deutschen Einkommensteuer oder auf Anrechnung der Schweizer Steuer stützen. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
Ende der Entscheidung
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