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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: I B 192/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2
FGO § 62a Abs. 1 Satz 3
FGO § 62a Abs. 2
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin war vom Finanzgericht (FG) als Zeugin geladen worden. Nachdem sie zum angesetzten Termin nicht erschienen war, hat ihr das FG ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerdeschrift ist von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 auf die in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Bestimmungen hingewiesen. Dieses Schreiben hat sie nicht beantwortet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO auch für die Einlegung einer Beschwerde. Weitere zur Vertretung vor dem BFH zugelassene Personen benennen § 62a Abs. 2 FGO, der die Prozessvertretung durch bestimmte Gesellschaften betrifft, und der für die Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts geltende § 62a Abs. 1 Satz 3 FGO; beide Vorschriften sind im Streitfall nicht einschlägig.

b) Die Beschwerdeführerin zählt nicht zum Kreis der hiernach vor dem BFH postulationsfähigen Personen. Ihre Beschwerde ist deshalb nicht wirksam erhoben worden mit der Folge, dass sie als unzulässig verworfen werden muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340; vom 23. Dezember 2005 VI B 135/05, BFH/NV 2006, 786).

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