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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: I B 194/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Gehältern, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren (1996 bis 2000) drei Geschäftsführer hatte. Von diesen hielten zwei --A und B-- jeweils die Hälfte des Stammkapitals der Klägerin; eine dritte Geschäftsführerin, C, war nicht Gesellschafterin der Klägerin. Die Klägerin erzielte in allen Streitjahren --wie schon in den Vorjahren-- erhebliche Verluste. A und B waren gegenüber mehreren Kreditinstituten persönlich Verbindlichkeiten eingegangen, die wirtschaftlich mit dem Betrieb der Klägerin zusammenhängen; zudem hatten sie in größerem Umfang Sicherheiten für Verbindlichkeiten der Klägerin gestellt.
In den Jahren bis 1993 hatte die Klägerin ihren damaligen Geschäftsführern A und B zunächst Gehälter in Höhe von jeweils ... DM pro Monat gezahlt. Diese Gehälter wurden im Juni 1993 auf jeweils ... DM und im Juni 1994 erneut auf ... DM pro Monat angehoben. In den dazu gefassten Gesellschafterbeschlüssen heißt es, die Erhöhung der Gehälter hänge damit zusammen, dass A und B zu Gunsten der Klägerin Bankbürgschaften übernommen hätten. Die im Jahr 1993 eingestellte Geschäftsführerin C, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin keine persönlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen war, erhielt ein Jahresgehalt von ... DM; sie sollte nach dem mit der Klägerin geschlossenen Anstellungsvertrag weiterhin eine Tätigkeit als Rechtsanwältin ausüben und zudem ihre Arbeitskraft weiteren Unternehmen zur Verfügung stellen, die zu derselben Firmengruppe gehörten wie die Klägerin.
Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass die Bezüge von A und B nur in Höhe von jeweils ... DM pro Jahr angemessen gewesen und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen seien. Auf dieser Basis erließ er für die Streitjahre Körperschaftsteuerbescheide. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Wird auf diese Bestimmung eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können regelmäßig nur diejenigen Erwägungen berücksichtigt werden, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes benannt worden sind.
2. Im Streitfall hat das FG, der Rechtsprechung des beschließenden Senats folgend, die streitigen Geschäftsführerbezüge einem Fremdvergleich unterzogen. Es hat dabei zum einen die wirtschaftliche Lage der Klägerin, zum anderen die mit der Fremdgeschäftsführerin C getroffenen Vereinbarungen und schließlich mehrere Gehaltsstrukturuntersuchungen in die Betrachtung einbezogen. Diese Vorgehensweise ist sachgerecht und wird von der Klägerin nicht beanstandet.
Die Klägerin meint vielmehr lediglich, das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die von A und B eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen im Rahmen des Fremdvergleichs nicht zu berücksichtigen seien. Diese Frage kann indessen nicht Gegenstand einer Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sein. Denn die bezeichnete Annahme beruht ausweislich des angefochtenen Urteils zum einen auf der Überzeugung des FG, dass A und B die Bürgschaften nicht in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer, sondern als Gesellschafter der Klägerin übernommen haben. Dazu hat das FG nicht nur auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BFH, sondern auch darauf verwiesen, dass die Fremdgeschäftsführerin C keine Sicherheiten zu Gunsten der Klägerin gestellt habe. Es hat mithin insoweit eine tatrichterliche Würdigung vorgenommen, die in einem etwaigen Revisionsverfahren bindend wäre (§ 118 Abs. 2 FGO). Auf dieser Basis hat es sodann zum anderen angenommen, dass ein Entgelt für die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtungen nur dann steuerlich anerkannt werden könne, wenn die getroffenen Vereinbarungen dem Vergleich mit einem unter fremden Dritten geschlossenen Kreditsicherungsgeschäft standhielten; das hat es unter Hinweis auf das Fehlen ausreichend klarer und nachvollziehbarer Abmachungen verneint. Im Ergebnis beruht seine Entscheidung, was die Bedeutung der Bürgschaftsverpflichtungen angeht, mithin auf einzelfallbezogenen Erwägungen. Als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsfortbildung, deren Gegenstand nur eine über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung sein kann (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46; vom 16. Dezember 2005 VIII B 123/05, BFH/NV 2006, 725), eignet sie sich daher nicht.
3. Schließlich beanstandet die Klägerin, dass die vom FG angestellten Erwägungen den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht würden. Damit rügt sie aber letztlich nur eine Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 I B 12/06, BFH/NV 2007, 1679). Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
Ende der Entscheidung
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