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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: I B 196/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 34 Abs. 1
AO § 69
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), im Haftungszeitraum 1999 bis 2001 (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch einen Haftungsbescheid vom 14. Juli 2005 gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen worden. Im Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid kam es zu einer geringfügigen Herabsetzung der Haftungsschuld. Die Klage, mit der insbesondere geltend gemacht wurde, die auf dem Privatkonto des Klägers eingegangenen Zahlungen seien privaten Ursprungs und nicht der GmbH entzogen worden, blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- München vom 2. Oktober 2007 6 K 2678/06).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das Urteil des FG München zuzulassen.

Das FA hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt wurden.

1. Mit der Rüge, das FG habe sich mit seiner Entscheidung über die gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, die eine ausdrückliche Feststellung des Verschuldens verlange, hat der Kläger keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dargelegt. Denn dazu wäre es erforderlich gewesen, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil einerseits und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung andererseits herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2007 XI B 61/07, BFH/NV 2008, 592, m.w.N.). Der Kläger wendet sich nur gegen die Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalls und damit gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Mit einem solchen Vorbringen, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre, kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (s. allgemein z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802; vom 7. Dezember 2007 VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 613).

2. Mit der Rüge, das FG habe einen im Laufe des Verfahrens gestellten Beweisantrag (Vernehmung eines Zeugen mit einem ausländischen Wohnsitz) zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt. Denn es ist schon aus dem vom sachkundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag (Aufhebung des Haftungsbescheides) nicht ersichtlich, dass der Beweisantrag am Schluss der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten wurde (s. insoweit § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensmangels hätte der Kläger vortragen müssen, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608).

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