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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: I B 197/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Maßgeblich für die Zulassung einer Revision nach § 116 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerde kann jedenfalls dann keinen Erfolg haben, wenn der Bundesfinanzhof die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage zwischenzeitlich geklärt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 61; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 73).
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen. Neue Argumente haben die Kläger nicht vorgebracht.
2. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das FG habe die Klage des Ehemannes rechtsfehlerhaft wegen mangelnder Beschwer als unzulässig abgewiesen, fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde ist insoweit bereits nicht zulässig erhoben worden.
Ende der Entscheidung
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