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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: I B 198/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen des Umstands, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihren Bilanzen für die Streitjahre (1994 bis 1996) überhöhte Pensionsrückstellungen gebildet hat.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (G) im Jahr 1988 eine Versorgungszusage erteilt. Danach sollte die Höhe der Versorgung von den durchschnittlichen Bezügen des G in den letzten zwölf Monaten vor dem Versorgungsbezug abhängen. In ihren Steuerbilanzen für die Streitjahre hatte die Klägerin im Hinblick auf die Versorgungsverpflichtung Rückstellungen gebildet.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Pensionsrückstellungen überhöht seien. Bei ihrer Berechnung sei zum einen eine zwischenzeitlich eingetretene Minderung des Geschäftsführergehalts nicht berücksichtigt worden. Zum anderen sei die Absicherung eines Invaliditätsrisikos berücksichtigt worden, obwohl tatsächlich nur eine Zusage auf Altersversorgung bestanden habe. Das FA erließ deshalb Steuerbescheide und Feststellungsbescheide, in denen es die seiner Ansicht nach zutreffenden --geringeren-- Rückstellungsbeträge berücksichtigte. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die streitigen Bescheide fehlerhaft seien. Die Minderung der Aktivbezüge beruhe auf einer im Jahr 1993 getroffenen Vereinbarung, weshalb die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen schon bei der Veranlagung für jenes Jahr hätten gezogen werden müssen. Zudem seien dem FA die Grundlagen für die Berechnungsgrundlagen der Rückstellungen sowie die tatsächlich durchgeführten Berechnungen schon seit der Veranlagung für 1990 bekannt gewesen; deshalb rechtfertige namentlich der Umstand, dass die Rückstellungen zu Unrecht unter Berücksichtigung eines Invaliditätsrisikos berechnet worden seien, keine nachträgliche erfolgswirksame Korrektur der Rückstellungen. Angesichts dessen seien schließlich weitere Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, die das FG unter Hinweis auf eine Kompensation mit Rechtsfehlern zu Gunsten der Klägerin außer Ansatz gelassen habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.

1.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur unter bestimmten, in der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen zuzulassen. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde muss das Vorliegen zumindest eines dieser Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2.

Im Streitfall ist das danach bestehende Darlegungserfordernis nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht einmal erkennen, auf welchen Zulassungsgrund die Klägerin sich berufen will. Sie enthält vielmehr nur Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die angefochtenen Bescheide und das Urteil des FG für fehlerhaft hält. Damit wird aber nur ein "schlichter" Rechtsfehler des FG geltend gemacht, der eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 26. November 2007 VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801, m.w.N.).

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