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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 199/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, formuliert sie schon nicht --wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich-- eine abstrakte Rechtsfrage, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, das Finanzgericht habe zu Unrecht im Streitfall die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) bejaht. Selbst wenn diese Einwände berechtigt wären, könnten sie jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
Ende der Entscheidung
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