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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: I B 2/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 20
EStG § 34c
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Anrechnung ausländischer Steuern beanspruchen kann.

Der Kläger begehrte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) u.a. die Anrechnung ausländischer Steuern im Zusammenhang mit Beteiligungen an zwei Investmentfonds. Er legte dazu Steuerbescheinigungen vor, die von dem depotführenden Geldinstitut ausgestellt waren und in denen zwar Einnahmen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag, nicht aber ausländische Steuern ausgewiesen sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte daraufhin bei der Veranlagung des Klägers zwar die bescheinigten Beträge, nicht aber die erklärten ausländischen Steuern. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) macht der Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II. Die NZB ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss, wenn auf diesen Zulassungsgrund eine NZB gestützt wird, vom Beschwerdeführer dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht das nicht, so ist die NZB unzulässig.

2. Im Streitfall hat das FG zunächst darauf abgestellt, dass eine Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 34c EStG nur möglich sei, wenn der Steuerpflichtige die Höhe der ausländischen Steuer durch geeignete Urkunden nachgewiesen habe. Diese Beurteilung entspricht einer klaren normativen Vorgabe (§ 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG i.V.m. § 68b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und wird vom Kläger nicht angegriffen. Sodann heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass dem Kläger der hiernach erforderliche Nachweis nicht geglückt sei, da er das FG nicht von der Richtigkeit seiner Angaben habe überzeugen können. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung, die zudem in einem Revisionsverfahren für den Senat bindend wäre (§ 118 Abs. 2 FGO). Inwieweit vor diesem Hintergrund der Streitfall eine im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen könnte, wird in der NZB-Begründung nicht erörtert. Dies wäre aber zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich gewesen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

3. Inhaltlich beruft sich der Kläger im Kern darauf, dass die Finanzverwaltung für das Streitjahr Aufstellungen über Daten verschiedener Investmentfonds veröffentlicht habe, in denen u.a. gezahlte ausländische Steuern aufgeführt seien (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M., Verfügung vom 24. Januar 2001, BStBl I 2001, 123). Es ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit sich hieraus eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage ergeben könnte. Die genannte Veröffentlichung enthält erklärtermaßen ungeprüfte Werte, an die die Finanzämter nicht gebunden sind. Dass möglicherweise einzelne Finanzämter sich in bestimmten Fällen an diesen Werten orientieren, ändert daran nichts. Das ist nicht klärungsbedürftig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die NZB keinen Erfolg haben kann.

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