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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: I B 2/99
Rechtsgebiete: KStG, ZPO, FGO


Vorschriften:

KStG § 47
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH, die sich seit 1992 in Liquidation befindet-- hat mit Schriftsatz vom 10. September 1998 beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1992, Solidaritätszuschlag 1992, Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und gesonderter Feststellungen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und anderer Besteuerungsgrundlagen auf den 31. Dezember 1992 Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten --einer Rechtsanwältin-- Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigten ohne Erfolg eine Ausschlußfrist zur Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht gesetzt worden war, hat das FG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 23. November 1998 abgewiesen. Gleichzeitig hat es den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da --wie sich aus dem Gerichtsbescheid ergebe-- die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin hat form- und fristgerecht mündliche Verhandlung und wegen der Versäumung der Ausschlußfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Antrag war eine von S unterzeichnete Prozeßvollmacht vom 14. Dezember 1998 beigefügt. S ist nach den Angaben in der Klageschrift einer der früheren Geschäftsführer der Klägerin, der diese auch nach Beginn der Liquidation vertrete. Zugleich hat die Klägerin form- und fristgerecht gegen den Beschluß, durch den das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH angelehnt hat, Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.

1. Der beschließende Senat geht aufgrund der Angaben in der Klageschrift davon aus, daß die Klägerin im Liquidationsverfahren von S als Liquidator vertreten wird und somit die Beschwerde nicht wegen Fehlens einer wirksamen Prozeßvollmacht unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß die Beschwerdeschrift weder einen förmlichen Antrag noch eine Begründung enthält. Es reicht aus, daß sich das Begehren der Klägerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihr PKH für das anhängige Klageverfahren zu bewilligen, konkludent und zweifelsfrei aus der Einlegung der Beschwerde in Zusammenhang mit dem beim FG gestellten Antrag ergibt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 129 Rz. 6, m.w.N.).

2. Dem Begehren der Klägerin war nicht zu entsprechen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erfüllt sind. Ob einem Erfolg der Beschwerde auch die Versäumung der vom FG gesetzten Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und eine sich daraus ergebende unzureichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung entgegensteht, kann offenbleiben.

a) Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO erhält eine inländische juristische Person wie die Klägerin auf Antrag PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, muß von der Antragstellerin dargelegt werden (s. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BFH-Beschluß vom 4. April 1995 V S 1/95, BFH/NV 1995, 1008; Gräber/ Ruban a.a.O., § 142 Rz. 10, 15, m.w.N.).

b) Die Klägerin hat zwar vorgetragen, ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen sei 1992 mangels Masse abgelehnt worden. Dies läßt den Schluß zu, daß die Klägerin selbst nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Zu den übrigen in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlen aber jegliche Darlegungen.

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