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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: I B 20/06
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von einem Rechtssatz in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. April 1976 VIII R 72/70 (BFHE 118, 230, BStBl II 1976, 341) und vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93 (BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725) abgewichen.

Die genannten Urteile enthalten den Rechtssatz, dass eine Rückzahlung bereits vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der beschlossenen Kapitalherabsetzung als Rückzahlung von Nennkapital und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen ist, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind. Zu der Frage, ob in der vorzeitigen Rückzahlung unter Verzicht auf eine Verzinsung bis zum Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung eine vGA zu sehen ist, enthalten die Urteile keine Aussage. Diese hier allein streitige Frage wurde in den Urteilen auch nicht stillschweigend mit entschieden. In beiden Fällen wurde zwar ebenfalls Kapital der Gesellschaft vor Eintragung der Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter zurückgezahlt; streitig war jedoch allein die Frage, ob in der Rückzahlung selbst vor Eintragung in das Handelsregister eine vGA zu sehen ist.

Das FG ist darüber hinaus von den genannten Urteilen schon deshalb nicht abgewichen, weil im Streitfall die Rückzahlung des Nennkapitals bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Kapitalherabsetzung noch nicht zum Handelsregister angemeldet war. Die Beteiligten hatten zu diesem Zeitpunkt demnach noch nicht --wie in diesen Urteilen gefordert-- alles unternommen, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung erforderlich war.

2. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob bei einer vor Fälligkeit erfolgten Rückzahlung von Nennkapital an den beherrschenden Gesellschafter der bei der Gesellschaft hierdurch eintretende Zinsnachteil für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung als vGA zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Annahme einer vGA möglich ist.

Von einer (Mit-)Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde die Forderung eines Fremden in Höhe von 1,4 Mio. DM nicht ein Jahr vor ihrer Fälligkeit befriedigen, ohne eine Verzinsung zu vereinbaren, es sei denn, es lägen besondere betriebliche Gründe vor, die die vorzeitige Zahlung veranlasst haben.

Ob eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich betrieblich oder stattdessen oder zugleich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren zudem in erster Linie das FG anhand aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (z.B. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307). Da das FG betriebliche Gründe für die vorzeitige Auszahlung des Anspruchs aus der Kapitalherabsetzung nicht erkennen konnte, wäre die Annahme einer vGA in einem Revisionsverfahren bindend.

Ende der Entscheidung

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