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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: I B 20/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 85 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Nichtzulassung der Revision ist nicht innerhalb der Frist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angefochten worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beruft sich darauf, er habe sich Ende November 1998, also nach der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 12. November 1998, bei seinem damaligen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt danach erkundigt, wann kurzfristig mit einem Urteil des FG zu rechnen sei. Man habe ihm geantwortet, daß dies nicht vor Januar 1999 der Fall sein würde, was in Anbetracht der Weihnachtszeit und der insoweit bestehenden Fürsorgepflicht des FG auch verständlich gewesen sei. Er habe sich sodann auf Dienstreise und anschließend bis zum 31. Januar 1999 auf Heimaturlaub nach Äthiopien begeben. Folglich sei er ohne Verschulden verhindert gewesen, rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, nachdem das Urteil des FG am 18. Dezember 1998 zugestellt worden sei. Dem ist nicht beizupflichten. Dem Prozeßbevollmächtigten war umfassende Vollmacht auch zur Einlegung von Rechtsmitteln erteilt worden. Sollte er dennoch Zweifel daran gehabt haben, ob Rechtsmittel einzulegen war, hätte er zumindest beim Kläger nachfragen müssen. Dazu bestand im Streitfall besonderer Anlaß deswegen, weil der Kläger sich ausdrücklich bei ihm danach erkundigt hatte, wann mit der Zustellung des Urteils zu rechnen sei. Beides, sowohl die Einlegung der Beschwerde als auch die zuvorige Nachfrage, ist unterblieben. Das ist dem Bevollmächtigten als schuldhaft vorzuhalten; der Kläger muß sich dies zurechnen lassen (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 56 FGO Tz. 19, m.w.N.). Im übrigen hätte der Kläger in Anbetracht seiner langen örtlichen Abwesenheit auch selbst dafür Sorge tragen müssen, daß er für den Bevollmächtigten erreichbar gewesen wäre. Er konnte sich nicht auf dessen zwangsläufig mit Ungewißheiten versehene Auskunft verlassen, das Urteil werde erst Ende Januar 1999 zugestellt werden. Darauf, ob diese Mutmaßung des Bevollmächtigten plausibel war, kam es nicht an. Es widerspricht auch nicht einer Fürsorgepflicht des FG, ein Urteil am 18. Dezember und damit etwa eine Woche vor den Weihnachtsfeiertagen zuzustellen. Darauf kann und muß ein Rechtsmittelführer sich einstellen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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