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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: I B 202/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die in Bayern wohnhaften Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehören der katholischen Kirche an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) hat gegen sie für das Streitjahr 2003 Kirchensteuer festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger, die geltend machen, die Erhebung der Kirchensteuer verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 25. September 2007 1 K 2102/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 404 abgedruckt.
Die Kläger begehren die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründen dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Das Kirchensteueramt beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargetan.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache muss der Beschwerdeführer zunächst eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Erforderlich ist des Weiteren ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220). Darüber hinaus sind Darlegungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen die Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet werden kann, was wiederum ggf. eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen gebietet (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 XI B 67/06, BFH/NV 2006, 2076; vom 14. Dezember 2006 II B 42/06, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32).
Dem werden die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger wiederholen darin lediglich nochmals ihre Überzeugung, sie würden durch die Heranziehung zur Kirchensteuer unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG-- (nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1) gegenüber katholischen Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten in ihrer freien Religionsausübung diskriminiert sowie unter Verletzung von Art. 43 und Art. 56 EG in ihrer Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit beeinträchtigt; da hierzu noch keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorliege, sei die Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und mithin von grundsätzlicher Bedeutung.
Es fehlt indes in der Beschwerdebegründung an jeglicher Erläuterung zu den Anwendungsbereichen der in Anspruch genommenen EU-rechtlichen Bestimmungen und dazu, aus welchen Gründen die Auferlegung der Kirchensteuer auf der Grundlage bayerischen Landesrechts und innerkirchlichen Rechts diesen Anwendungsbereichen unterfällt und die betreffenden Normen verletzt. Inwiefern aus Art. 13 EG ein individuelles Grundrecht auf Schutz der Religionsausübungsfreiheit abgeleitet werden können soll, wird nicht erläutert. Es unterbleibt in der Beschwerdebegründung des Weiteren jegliche inhaltliche Befassung mit der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich dargelegten Auffassung des FG, das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG werde durch die Heranziehung der Kläger zur Kirchensteuer nicht verletzt und die Anwendungsbereiche der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 43, Art. 56 EG würden dadurch nicht berührt. Aus welchen Gründen und zu welchen konkreten Auslegungsfragen unter Berücksichtigung der Ausführungen des FG zur Entscheidung des Rechtsstreits die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG erforderlich sein soll, ist somit aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu ersehen.
Ende der Entscheidung
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