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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: I B 202/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) im Streitjahr 1997.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen. Im Zuge einer Baumaßnahme kam es zu Barzahlungen von Bauinvestoren an X, den für den kaufmännischen Bereich zuständigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Die Barzahlungen erfolgten in verschiedenen Teilbeträgen --davon im Streitjahr jedenfalls 200 000 DM-- mit einem Gesamtbetrag von 600 000 DM; diesen Zahlungen soll eine mündliche Vereinbarung (nach der Feststellung des Finanzgerichts --FG--: als Erfolgsprämie im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauobjekts) zugrunde gelegen haben. Bei Erhalt von Zahlungen hat X jeweils auf seinen Namen lautende Wechsel ausgestellt; mit der letzten Teilzahlung --nach Abschluss des Bauvorhabens Ende 1998-- wurden diese Urkunden vernichtet. Im Januar 2001 erstatteten die Bauinvestoren zu ihrer Grunderwerbsteuerveranlagung eine Selbstanzeige und erklärten die Zahlungen als weitere Gegenleistung für den Grundstückserwerb nach. Eine Forderung gegen die Bauinvestoren in Höhe von 600 000 DM wurde im Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 1999 erfasst (Steuerberater-Testat des Jahresabschlusses am 16. Februar 2001); die Forderung wurde durch eine Einzahlung des X am 15. Januar 2001 ausgeglichen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Veranlagung des Streitjahres eine vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 (KStG 1996) in Höhe von 200 000 DM einkommenserhöhend an und stellte die Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996) her. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 14. Mai 2008 1 K 166/06).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1.

Mit der Rüge, das FG habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO als Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt. Denn wenn als Verfahrensfehler die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht gerügt wird, ist unter anderem aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag des anwaltlich vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168).

Daran fehlt es hier. Das FG hat Sachverhaltsfeststellungen getroffen und diese ausweislich der Entscheidungsgründe ("Der gesamte Kaufpreis, insbesondere die Zuzahlung, stand in voller Höhe der Klägerin und nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu, und zwar bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.") dahingehend gewürdigt, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Teilzahlung ein entsprechender Anspruch der Klägerin erfüllt wurde, so dass schon im Streitjahr eine verhinderte Vermögensmehrung mit Einkommensauswirkung und gesellschaftlicher Veranlassung ("von ... (X) privat vereinnahmt" - als Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996) bei der Klägerin vorgelegen hat. Dazu hat das FG offensichtlich und ohne weiteres nachvollziehbar eine Parallele zu dem in den Entscheidungsgründen festgestellten Inhalt des Kaufvertrages (Fälligkeit von Teilzahlungen nach Baufortschritt für die Klägerin als bauausführende Bauträgerin) gezogen. Eine weiter gehende Sachaufklärung war auf dieser Grundlage für das FG nicht angezeigt. Es wird insoweit von der Klägerin nicht dargelegt, dass sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

Tatsächlich richtet sich das Vorbringen der Klägerin im Ergebnis gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (z.B. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, [...]).

2.

Für eine Darlegung, dass das FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von bisher vorliegender Rechtsprechung abgewichen ist, gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles bzw. schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das FG gegen anerkannte Grundsätze der Beweislastverteilung beim Ansatz einer vGA verstoßen habe; es habe keineswegs festgestellt, dass der Klägerin schon im Streitjahr eine Forderung gegenüber den Investoren zugestanden habe bzw. dass die Klägerin schon im Streitjahr gegenüber den Investoren einen Leistungserfolg erbracht habe. Damit wird aber nicht vorgetragen, dass das FG sein Urteil auf einen von BFH-Rechtsprechung divergierenden Rechtssatz zur Beweislastverteilung gestützt hätte, sondern dass der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt anders als vom FG zu würdigen sei bzw. dass es dem FG nicht gelungen sei, Rechtsprechungsgrundsätze des BFH fehlerfrei auf den Sachverhalt anzuwenden. Dies ist aber --abgesehen von dem im Streitfall nicht erkennbaren Fall eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers als Akt willkürlicher Rechtsfindung-- für eine Revisionszulassung nicht ausreichend (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; in BFH/NV 2008, 380).

Ende der Entscheidung

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