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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: I B 203/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) im Streitjahr 2000 (mit Folgewirkungen auf gesonderte Feststellungen zum 31. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2002).

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Forschung und Entwicklung im Bereich ... Alleiniger Gesellschafter --zugleich als Geschäftsführer bestellt-- ist X. Es bestand im Streitjahr eine Vereinbarung zwischen X und der Klägerin, dass X gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts von 25 000 DM für die Klägerin Patentanmeldungen entwickeln und verwirklichen sollte (Zahlung im Streitjahr: 168 000 DM). Mit Vereinbarung vom 31. Dezember 2000, die handschriftlich auf den 26. Mai 2000 rückdatiert worden war, wurden die Zahlungen in ein mit 4% zu verzinsendes Darlehen an X umgewandelt, da X den ursprünglichen Vertrag aus "Interessenskonflikt - ..." nicht habe einhalten können. Weitere Zahlungen an X in Höhe von 11 636 DM wurden ebenfalls rückwirkend in ein Darlehen umgewandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Zahlungen als vGA; die --nachträglich geschlossene-- Darlehensvereinbarung enthalte keine Angaben zur Tilgung, Rückzahlung und Sicherung des Darlehens, der Zinssatz sei nicht marktüblich, und X sei zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe überschuldet gewesen. Die Klage blieb erfolglos (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 18. September 2008 1 K 135/06).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat den geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Für eine Darlegung dieser Voraussetzung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist. Liegt zu der betreffenden Frage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so muss er insbesondere dartun, weshalb trotz dieser Rechtsprechung eine weitere Klärung notwendig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369).

2.

Der Kern des Beschwerdevorbringens besteht darin, das FG habe nicht beachtet, dass X seinerseits der Klägerin in noch höherem Umfang Darlehen gewährt habe. Die Zahlungen der Klägerin an X hätten daher als Darlehenstilgungen beurteilt werden können. Ob in einem solchen Fall eine vGA angenommen werden könne oder zu vermuten sei, es handle sich um Darlehensrückzahlungen, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin legt weder dar, weshalb diese einzelfallbezogene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist noch weshalb sie sich nicht anhand bestehender Rechtsprechung beantworten lässt. Ein Verfahrensfehler des FG oder ein (schwerwiegender) Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung wurde indes von der Klägerin nicht ausdrücklich gerügt.

Ende der Entscheidung

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