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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: I B 204/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Voraussetzungen für eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgenommene Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach erfolgter Gewinnausschüttung verneint, da der aufgrund des Ertragswerts der Beteiligungsgesellschaft ermittelte Teilwert zum maßgebenden Bilanzstichtag die Anschaffungskosten der Beteiligung jedenfalls nicht unterschritt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich die Beschwerde. Diese ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

2. a) Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin bereits nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesem Erfordernis genügt die Behauptung der Klägerin nicht, das FG weiche von der Rechtsprechung des BFH --"zumindest im Ergebnis"-- ab.

b) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Zudem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951; vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).

Im Streitfall fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen. Es handelt sich um Fragen, die auf der Grundlage der vom FG vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht entscheidungserheblich sind. Zudem beziehen sie sich auf den Einzelfall; damit vermögen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2004 I B 130/03, BFH/NV 2004, 969; in BFH/NV 2004, 951).

Entgegen der Beschwerdebegründung beruht die Vorentscheidung nicht auf der Beurteilung der Ertragsprognose der Beteiligungsgesellschaft auf der Grundlage der Ergebnisse ausschließlich der Jahre vor der Veräußerung der Anteile. Vielmehr hat das FG ausdrücklich auch die Ergebnisse der Folgejahre einbezogen und daraus die Erwartung künftig nicht geminderter, sondern ansteigender Jahresüberschüsse abgeleitet. Diese Ertragsprognose, die jedenfalls weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungssätze verstößt und somit auch für das Revisionsgericht bindend wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), rechtfertigt die Versagung der von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibung sowohl unter Berücksichtigung des von der Klägerin zugrunde gelegten Vermögenswertes der Beteiligungsgesellschaft als auch ihrer --vom FG bereits gewürdigten-- sonstigen Einlassungen.

c) Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82). Wie ausgeführt, fehlt es vorliegend an diesen Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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