Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: I B 206/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 10. Oktober 2002 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1995 bis 1997, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1997, Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis März 1998 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der wegen "Einkommensteuer 1995-1997, Verlustfeststellungsbescheid 31. Dezember 1997" eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger, die Revision gegen das FG-Urteil wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Der beschließende Senat legte die Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2002 und die Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2003 dahin gehend aus, dass der Kläger die Zulassung der Revision nur insoweit beantragt, als das angegriffene FG-Urteil die Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs betrifft. Nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2002 wurde die Beschwerde "wegen Einkommensteuer 1995-1997, Verlustfeststellungsbescheid 31. Dezember 1997" erhoben. Weder in diesem Schriftsatz noch in der Beschwerdebegründung greift der Kläger die Entscheidung des FG wegen Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen an.

2. Die Beschwerde war zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da der Kläger den angeblichen Verfahrensmangel nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Wird --wie im Streitfall-- mit der Beschwerde die Zulassung der Revision mit der Begründung beantragt, das FG habe verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen, gehört zur Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO u.a., dass entweder vorgetragen wird, die Nichterhebung der angebotenen Beweise sei bereits beim FG gerügt worden, oder dass substantiiert angegeben wird, weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich war (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, 50, § 120 Rz. 69, jeweils m.w.N.). Dieser Vortrag fehlt in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Ende der Entscheidung

Zurück