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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2008
Aktenzeichen: I B 206/07
Rechtsgebiete: KStG, FGO, ZPO
Vorschriften:
KStG § 27 Abs. 2 Satz 1 | |
KStG § 28 Abs. 1 Satz 3 | |
KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 | |
KStG § 36 Abs. 7 | |
KStG § 38 Abs. 1 | |
KStG § 47 Abs. 1 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 283 Satz 1 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob ein aus einer Rechnung abgeleitetes Recht auf einen umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Übertragungsvorgang gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten bei der begünstigten Kapitalgesellschaft als Einlageforderung zu behandeln und gliederungsrechtlich nicht vor dem Erfüllungszeitpunkt als Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. --sogenanntes EK 04-- zu erfassen ist.
Ein Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, erbrachte seine Stammeinlage teilweise durch Übertragung eines PKW. Der Gesellschafter erteilte insoweit eine Rechnung über den Betrag von 15 000 € zzgl. 2 400 € Umsatzsteuer. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2000 bildete die Klägerin für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 4 693,99 DM (= 2 400 €) einen Posten Kapitalrücklage. In ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und anderer Feststellungen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 36 Abs. 7 KStG und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2001 berücksichtigte die Klägerin den Vorsteuerbetrag als Anfangs- und Endbestand des Einlagenkontos zum 31. Dezember 2001; sie ordnete den Betrag --wie auch schon im Rahmen ihrer Erklärung zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31. Dezember 2000-- dem EK 04 zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Berlin-Brandenburg vom 7. September 2007 6 K 2320/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 241).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht dargelegt. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Dazu muss in der Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist, und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972; vom 27. August 2007 VII B 26/07, BFH/NV 2008, 221, je m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt weder die Beschwerdebegründung noch der nachgereichte (und ohnehin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangene) Schriftsatz vom 1. Mai 2008. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer nach Art einer Revisionsbegründung formulierten Beschwerde lediglich die für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, wann "die Einlage des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt" sei, beschrieben und ihre Ansicht begründet, dass sich die Reichweite der vom FG zur Begründung herangezogenen Erkenntnisse aus den Senatsurteilen vom 29. Mai 1996 I R 118/93 (BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92) und vom 31. März 2004 I R 72/03 (BFH/NV 2004, 1423) nicht auf die zu entscheidende Frage erstrecke. Damit wird keine über das Interesse der Klägerin am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennbar.
2. Zur Darlegung, dass ein FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von bisher vorliegender Rechtsprechung abgewichen ist, gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles bzw. schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat eine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils von anderweitiger Rechtsprechung nicht dargelegt. Der Hinweis darauf, dass es notwendig sei, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, reicht für eine Revisionszulassung nicht aus (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; in BFH/NV 2008, 380).
3. Mit der Rüge, dass das FG schon vor der mündlichen Verhandlung Hinweise zur Sach- und Rechtslage hätte erteilen müssen (Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht), hat die Klägerin einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt. So fehlt es schon an einer Darlegung, warum sich die Klägerin nicht im Rahmen der ausweislich der Sitzungsniederschrift des Termins zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eines ergänzenden Sachvortrags ggf. durch einen nachzulassenden Schriftsatz nach § 155 FGO i.V.m. § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung hat einräumen lassen (s. insoweit z.B. allgemein BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 211/06, BFH/NV 2007, 2312, m.w.N.). Im Übrigen ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass ein FG weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist; es muss die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten nicht vor der mündlichen Verhandlung erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus andeuten oder mitteilen. Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte muss es zumindest dann nicht hinweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2312, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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