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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: I B 207/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger ihrer im Jahr 1999 verstorbenen Mutter (M). Deren vorverstorbener Ehemann (E) war in den Streitjahren (1975 bis 1978) u.a. an einer KG beteiligt, die Verluste erzielte. Das für die KG zuständige Finanzamt erließ in den Jahren 1986 und 1987 Feststellungsbescheide, in denen es E keine Verlustbeteiligung zurechnete. Diese Bescheide wurden im Jahr 1998 im Zusammenhang mit einem von der KG geführten Klageverfahren, das die Besteuerung für die Jahre 1969 bis 1973 betraf, antragsgemäß geändert. Der für die Einkommensbesteuerung der M zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend, wodurch es zu Steuererstattungen kam.
Die Kläger beantragten nunmehr eine Verzinsung der Steuererstattungsansprüche. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren u.a. deswegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie rügen lediglich, dass die Entscheidung des FG nicht denjenigen Grundsätzen entspreche, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15. Oktober 2003 X R 48/01 (BFHE 204, 1, BStBl II 2004, 169) aufgestellt habe. Das reicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus, da weder die "schlichte" Fehlerhaftigkeit eines finanzgerichtlichen Urteils (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393; vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224) noch speziell die unrichtige Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604; vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653) die Zulassung der Revision eröffnen. Nur einen solchen Fehler machen die Kläger jedoch geltend, weshalb ihre Nichtzulassungsbeschwerde verworfen werden muss.
Ende der Entscheidung
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