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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: I B 21/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat einem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer 1995 bis 1997 mit Beschluss vom 18. Juli 2003 nur teilweise entsprochen. Das Rubrum dieses Beschlusses hat das FG am 21. Oktober 2003 dahin berichtigt, dass an der Entscheidung statt eines dort genannten Richters ein anderer Richter der mitgewirkt hat, der den Beschluss tatsächlich unterzeichnete. Einen Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 lehnte das FG mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 ab. Schließlich lehnte das FG mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 9 V 5866/03 einen weiteren Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung (wegen Nichtigkeit infolge falscher Besetzung des Gerichts) oder Änderung (wegen Fehlerhaftigkeit) des Beschlusses vom 18. Juli 2003, hilfsweise auf Zulassung der Beschwerde, ab.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2004 hat die Antragstellerin nunmehr im "Rechtsstreit wegen Antrag auf Änderung eines Beschlusses vom 18. Juli 2003" beantragt, "den Beschluss vom 18. Juli 2003 dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorzulegen".

Der Senat wertet das Schreiben vom 5. Januar 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 9. Dezember 2003, in dem die von der Antragstellerin beantragte Aufhebung und Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 abgelehnt worden ist. Dafür spricht auch das nachfolgende Schreiben vom 3. Februar 2004, in dem die Antragstellerin darauf hinweist, dass ihr der Beschluss des FG unter dem Az. 9 V 5866/03 am 18. Dezember 2003 zugegangen sei.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Gegen die Entscheidung des FG über eine AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschlüsse vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318).

Eine außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, nicht veröffentlicht).

Ob der Zulässigkeit der Beschwerde zusätzlich andere Gründe entgegenstehen, kann unentschieden bleiben.

Gleichermaßen wäre zu entscheiden, wenn das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Januar 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 18. Juli 2003 zu werten wäre.

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