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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: I B 21/08
Rechtsgebiete: KStG, EStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
EStG § 7g | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
I. Streitig ist u.a. der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, sind die Brüder A und B zu je 40 % und ihr Vater C zu 20 % beteiligt. Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in Räumlichkeiten, die sie von der (Eheleute) C und D GbR angemietet hat.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Besteuerung der Klägerin in den Streitjahren 1996 bis 1998 einkommenserhöhend u.a. vGA an (Weihnachtsgeld, Tantieme, Direktversicherung, Alarmanlage, Miete, Beratervertrag, Handelsvertretung) und ließ eine Sonderabschreibung gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (Geschäftsbauten) nicht zum Abzug zu. Die Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2007 1 K 2291/04).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Sie beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Die Klägerin hat den behaupteten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ein Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO kann vorliegen, wenn die Begründung des angefochtenen Urteils eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten der Beteiligten vermissen lässt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2006 X B 160/05, BFH/NV 2007, 480). Das FG hat indessen die Bedenken der Klägerin gegen den Ansatz der vGA --wenn auch knapp-- gewürdigt und auf die Rechtsprechung des BFH (zu den Sonderanforderungen des Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschaftern bzw. einer gleichgelagerten Interessenlage der beteiligten Gesellschafter) verwiesen.
Im Kern beanstandet die Klägerin in der Art einer Revisionsbegründung einen materiell-rechtlichen Fehler des FG. Das FG habe rechtsfehlerhaft vGA angesetzt, weil es einen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab ("Rückwirkungsverbot" bei einer Mehrpersonengesellschaft) herangezogen habe. Die Klägerin rügt damit eine unrichtige Rechtsanwendung, ohne dass aber das Vorliegen eines insoweit allein maßgeblichen sogenannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741) behauptet wird noch für den beschließenden Senat erkennbar ist.
Ende der Entscheidung
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