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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: I B 210/07
Rechtsgebiete: GewStG, FGO


Vorschriften:

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erbringt als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in den Streitjahren 2001 bis 2004 Speditionsleistungen. Die hierfür benötigten Fahrzeuge hat sie von dem einzelunternehmerisch betriebenen Fuhrunternehmen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers angemietet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge die Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. November 2006 3 V 97/06), ebenso die Klage (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Oktober 2007 3 K 63/07).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn Gründe für eine Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.

Die Rüge der Klägerin, es liege ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO) vor, hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist mit Entscheidungsgründen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) versehen, die den Tenor tragen; die Beteiligten können die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin überprüfen (zu diesem Erfordernis allgemein z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2006 X B 160/05, BFH/NV 2007, 480). Das FG hat dargelegt, dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter als Betrieb oder Teilbetrieb angesehen werden können, nicht entscheidungserheblich sei, da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Im Übrigen hat es zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO); in dieser Einspruchsentscheidung hatte das FA die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Betrieb/Teilbetrieb an die Klägerin überlassen worden sei. Das FG hat damit verdeutlicht, dass es --wenn es darauf ankäme-- der Rechtsauffassung des FA folgen würde, dass mit der Anmietung der Fahrzeuge die Überlassung eines Betriebes oder Teilbetriebes verbunden sei. Das FG hat damit eine --ebenfalls tragende-- weitere Begründung formuliert, ohne der zuerst angeführten Begründung zu widersprechen.

Für diese zweite Begründung hat die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, was aber erforderlich gewesen wäre. Denn wenn ein FG-Urteil auf mehrere Gründe gestützt wird, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2007 IX B 143/06, juris, und vom 12. Juli 2007 III B 138/06, BFH/NV 2007, 2131, jeweils m.w.N.). Insoweit kann offenbleiben, ob das FG mit seiner ersten Begründung tatsächlich i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von bisher vorliegender Rechtsprechung abweicht.

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