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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: I B 213/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG a.F. § 7g Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist, ob bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2004 ein sog. negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist an einer Gesellschaft spanischen Rechts X/Y, Madrid mit einer Einlage von 500 EUR atypisch still beteiligt. Die Rohbilanz der X/Y weist weitere 10 Personen (ebenfalls mit je 500 EUR) als atypisch still Beteiligte aus. Der Kläger macht aus dieser Beteiligung negative (nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmende) Einkünfte geltend, die im Wege eines sog. negativen Progressionsvorbehalts bei der Steuersatzermittlung zu berücksichtigen seien. Die negativen Einkünfte beruhen im Wesentlichen aus dem Ansatz einer sog. Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) in Höhe von 154 000 EUR (beabsichtigte Anschaffung von 8 Arbeitsplätzen zu je 77 000 EUR in einem geplanten Büro- und Office Center auf Mallorca). Gegenüber der spanischen Anwaltskanzlei X/Z hat der Kläger eine "Verbindliche Bestellung" der Wirtschaftsgüter erklärt; die Bestellung sei "verbindlich unter dem Vorbehalt der Finanzierungszusage für das Gesamtprojekt".

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist dem Begehren nicht gefolgt; außerdem lehnte er es ab, für die stille Gesellschaft des Klägers eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen, da nur ein Beteiligter --der Kläger-- unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2008 2 K 123/07).

Der Kläger ist der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; er beantragt,

die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216). Ist eine Rechtsfrage bereits vom BFH entschieden worden, bedarf es besonderer Darlegung, warum (weiterhin) von einem Klärungsbedürfnis auszugehen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 X B 252/07, BFH/NV 2009, 23). Hierzu muss substantiiert vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 23).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift jedenfalls mit Blick auf die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung einer Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 als selbständig tragenden Klageabweisungsgrund nicht.

Das angefochtene Urteil konnte sich --was den Schluss auf eine nachteilige Prognose zum Investitionsverhalten angeht-- auf BFH-Rechtsprechung beziehen (s. zu einer im Ansatz vergleichbaren Fallkonstellation insbesondere das Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957). Dies wird vom Kläger der Sache nach auch nicht in Frage gestellt. Dass er auf dieser Grundlage --ohne konkrete Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung oder der in der Fachliteratur vertretenen Ansicht-- mit allgemein gehaltenen Formulierungen sein Unbehagen darüber zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsprechung die Intention des Gesetzes konterkariere, reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angesichts der ständigen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) nicht aus.



Ende der Entscheidung

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